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BGH · IX ZB 280/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 280/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. September 2004 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Treuhänders hat das Amtsgericht Gießen - Insolvenzgericht - den Pfändungsund Ü- September 2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des § 850c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Pfändungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass die Beschränkung in der die Grenze des § 850c ZPO übersteigenden Betrages nicht weiter angegriffen wird. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. 5 § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende Neugläubiger des Schuldners und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu dem Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§287 Abs. 2 InsO; BGH, Beschl. verbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Gunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüche in einen Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Die Besserstellung durch §89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zu dem Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhaltsund Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zu Gunsten der Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweiterten pfändbaren Beträge gelockert.

Zitierte Normen: § 850c ZPO § 89 InsO § 850d ZPO § 100 InsO
InsolvenzverfahrenGießenInsOGläubigerZPONeugläubigerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 280/04
vom 20. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 27. September 2004 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4. September 2003 wur-
de das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 27. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 sowie wegen laufenden Unterhalts erwirkten die Gläubiger am 12. Februar 2004 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gepfändet wurde. Auf die Erinnerung des Treuhänders hat das Amtsgericht Gießen - Insolvenzgericht - den Pfändungsund Ü-
 
berweisungsbeschluss aufgehoben, soweit wegen rückständigen Unterhalts bis zu dem 23. September 2003 vollstreckt wird. Ferner hat das Amtsgericht den angeführten Beschluss bezüglich des laufenden Unterhalts ab 24. September 2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des § 850c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird.
2	Die dagegen von den Gläubigern eingelegte Beschwerde hat das Land-
gericht zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Pfändungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass die Beschränkung in der die Grenze des § 850c ZPO übersteigenden Betrages nicht weiter angegriffen wird.
3	Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4	Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZlnsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Hieran ist festzuhalten.
5	§ 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende Neugläubiger des Schuldners
 
und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu dem Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§287 Abs. 2 InsO; BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO; FK-lnsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-lnsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 35).
6	Das	danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungs-
verbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Gunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüche in einen Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt deshalb dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu §100 RegE zur Insolvenzordnung). Die Besserstellung durch §89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zu dem Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhaltsund Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 -VII ZB 161/05, ZlnsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zu Gunsten der Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweiterten pfändbaren Beträge gelockert. Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedi-
 
gung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden. Da die Gläubiger zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehören, können sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO).
7	In Einklang hiermit steht die angefochtene Entscheidung. Den Be-
schwerdeführern ist als Neugläubiger für laufende Unterhaltsforderungen der Zugriff auf den nach § 850d vollstreckbaren Teil der Bezüge nicht verwehrt. Für die übrigen Unterhaltsansprüche, die Insolvenzforderungen sind, ist dagegen eine Privilegierung nicht gegeben. Der Treuhänder war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch befugt, die Beachtung des Vollstreckungsverbotes hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem unpfändbaren Betrag nach § 850c und dem den Schuldner nach § 850d ZPO zu belassenden Existenzmi-
 
nimum geltend zu machen. Dies folgt aus seiner generellen Befugnis die Belange der Masse wahrzunehmen (§ 313 ff Abs. 1; § 80 InsO).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 IK 79/03 -LG Gießen, Entscheidung vom 27.09.2004 - 71209/04 -