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BGH

Gericht: BGH

Kal 1931 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Henkel« Fuchs und Er. Jähnba beschlosscni Die Beschwerde des Klägers gegen die Rieht« sulassung der Revision la Urteil des 11» Grunde Ausgehend von den Grundsätzen ln BGH RzW 1970« 503 verneint das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des oahrsprechl« gen Klägers zun dautsehen sprach- und Kulturfcrele in sixm» des $ 150 Abs» 1 BBB, Es glaubt 1ha nicht« das er bis eu» Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung (1944) die deutsche Sprache ln seines peraSaLicbea Lobenaberelch überwiegend verwendet hat und begründet 6es ausschließlich alt teteKchilcbea Erwägungen. Die gjnw&wle der Beschwerde dagegen rechtfertigen nicht die Zulassung Ger Revision naoh $ £19 Abs. 2 BBC« Insbesondere liegt Reine Abweichung von den Entscheidungen des BGH R*W 1974» £43 Br. 6 und I960, ££ Hr. 13 vor.

Hai£$laBerufungsgerichtBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ent$cheid.-3ümn»'.9' d. Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF U ZB 27?/^	BESCHLUSS
in der Efctsehädigimgssache
 Er. Franz Hlehael
 Israel*
Klüger und Beschwerdeführer f
- ProseSbevollisächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-##«!«» vertreten durch doe Minlsterlua der Finanzen»
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Bsklogton und Beschwerdegecner
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fter EC, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bst ea 25. Kal 1931 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Henkel« Fuchs und Er. Jähnba
 beschlosscni
Die Beschwerde des Klägers gegen die Rieht« sulassung der Revision la Urteil des 11»
Zivil Senats • EntschSdlgungsseEcto - des Oberlandosgeriefcta Koblenz voa 20. Hai I960 wird zurUctegavlesen.
Bis eu9erEerichtlichen Kosten des Beechvsrd*-vsrfahrens trägt der Kläger.
Grunde
 Ausgehend von den Grundsätzen ln BGH RzW 1970« 503 verneint das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des oahrsprechl« gen Klägers zun dautsehen sprach- und Kulturfcrele in sixm» des $ 150 Abs» 1 BBB, Es glaubt 1ha nicht« das er bis eu» Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung (1944) die deutsche Sprache ln seines peraSaLicbea Lobenaberelch überwiegend verwendet hat und begründet 6es ausschließlich alt teteKchilcbea Erwägungen. Die gjnw&wle der Beschwerde dagegen rechtfertigen nicht die Zulassung Ger Revision naoh $ £19 Abs. 2 BBC« Insbesondere liegt Reine Abweichung von den Entscheidungen des BGH R*W 1974» £43 Br. 6 und I960, ££ Hr. 13 vor. Bio Tatsache langjähriger Entwöhnung hat des Berufungsgericht berücksichtigt. Bsl des gebildeten Kläger kann die Beherrschung der deutschen Sprache weh ln der Schrift ein Anzeichen für den überwiegenden Gebrauch la naOgebendan Zeitpunkt sein»
Hai
 Henkel