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BGH · IX ZB 279/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 279/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 InsO § 78 ZPO
InsOÜberprüfungMärzArnsbergunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 279/09
vom 12. März 2010 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 12. März 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	beim Landgericht eingereichte "Beschwerde" ist als Rechtsbe-
schwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002- IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß §289 Abs. 2 Satzl, §§ 6, 7 InsO
statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1
 
 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 21 IN 219/03 -LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.10.2009 -1-6 T 258/09 -