Das Bemhwerdeverfstore» ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Die Entscheidung de« Berufungsgerichts beruht auf einer den Xetriehter vorbehaltenen Würdigung der Angaben des Klägers und seiner Zeugen, deren eidesstattliche Versicherungen er vorgelegt hat. Versicherungen von Zeugen nicht ven dm Entscheidungen de* Bundesgerichtshofs R*W 1967, 500| 1975, 60 Hr. 21 abgevichan.
Entscheid.-? ^<cts 2400 085 BUNDESGERICHTSHOF M,.M.S7&IS Beschluss in der hntachSdlguagssache Schelomo » Israel, - rroseBbevollahchtigto l Kliger und Beschwerdeführer, Lend Rheinland - Pfalz, vertreten durch du Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedirich-Straßs 1, 6500 Mainz 1, Bekleben und Besehwerdegegner Rer lx. livUMBtt des Bundesgerichtshofs net m 12. Da-nuar 1978 «lurch d®n Vorsitzenden Richter Hal uni sie dichter Zorn, r, Thu*®, Dr, Leng. und Gürtner beschlossen! Die Bessbwerde dee 81Bgera gegen sie Kiohtzulsssung der Revision its Urteil des 10, Zivilsenats - i&tschä* digungssenata - des Oberlandaageriehts Koblenz «bb 12. Februar 1975 wird zurüekgewiesen. Das Bemhwerdeverfstore» ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Die Entscheidung de« Berufungsgerichts beruht auf einer den Xetriehter vorbehaltenen Würdigung der Angaben des Klägers und seiner Zeugen, deren eidesstattliche Versicherungen er vorgelegt hat. Rechtsfragen, die gcnäd § 219 Abs. 2 BIS zur Zulassung der Revision fuhren konnten, stellen sieh dabei nicht, insbesondere ist das Berufungsgericht alt seiner Vertun* der vors Kläger vorgelegten eidesstattlich«! Versicherungen von Zeugen nicht ven dm Entscheidungen de* Bundesgerichtshofs R*W 1967, 500| 1975, 60 Hr. 21 abgevichan. Kai 'Pr, Tissa®