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BGH · ix zb 278/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 278/71

Der Kläger meldete 1957 einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit an. Das Berufungsgericht verneint eine wirksame Anfechtung des Vergleichs vom 30.3./I3.4.I960 schon deshalb, weil die Anmeldung des GesundheitsSchadens nicht als Vergleichsanfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzusehen und eine solche Anfechtung nicht bis zu dem 30. Denn auch durch eine wirksame Vergleichsanfechtung würde nur der Vergleich rückwirkend beseitigt und demnach die Rechtslage wiederhergestellt werden, die vor Vergleichsabschluß bestanden hat. Er hat auch nicht die Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG für erstmalig begründete Ansprüche gewahrt, sondern den Anspruch wegen Schadens an Leben erstmalig am 28. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Anspruch durch den Vergleich vom 30.3./I3.4.I960 ange- Zwar erfaßt er mit seiner Abgeltungsklausel auch alle noch nicht angemeldeten Ansprüche und damit auch den Anspruch wegen Schadens an Leben. Dadurch werden diese Ansprüche aber nicht nachträglich angemeldet, da auch noch nicht angemeldete Ansprüche durch einen Vergleich im Wege des Verzichts oder der Abgeltung für die Zukunft geregelt werden können, selbst wenn bei Vergleichsabschluß die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG bereits abgelaufen war (BGH Urteil vom 8.

Zitierte Normen: § 219 BEG
wirksamAbgeltungsklauselgeltenBEGvergleichenMünchenAnspruchKlägerVergleichsanfechtung

Volltext der Entscheidung

2472 tno
BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 278/71 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Josef Ber
>
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagter und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 197^ durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29* Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG sind nicht gegeben.
Der Kläger meldete 1957 einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit an. Auf Grund eines Vergleichs vom 30.3./13.^.I960 verpflichtete sich der Beklagte, zur Befriedigung aller geltend gemachten Ansprüche 6.000 DM Entschädigung zu zahlen. Damit sollten alle Ansprüche des Antragstellers auf Entschädigung nach dem BEG für Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft abgegolten werden.
Am 2. November 1965 meldete der Kläger Mverfolgungsbedingten Gesundheitsschaden nach § 189a des Schlußgesetzes an" und reichte am 28. März 1967 einen Formularantrag mit A-Bogen ein, mit dem er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an
 
Leben nach seiner während der Verfolgung umgekommenen Tochter Helene geltend machte.
Das Berufungsgericht verneint eine wirksame Anfechtung des Vergleichs vom 30.3./I3.4.I960 schon deshalb, weil die Anmeldung des GesundheitsSchadens nicht als Vergleichsanfechtung gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzusehen und eine solche Anfechtung nicht bis zu dem 30. September 1966 erfolgt sei.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs vom 2. November 1965 keine wirksame Vergleichsanfechtung darstelle, begegnet zwar Bedenken, weil die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 30.3./ 13.4.1960 auch den Anspruch wegen Gesundheitsschadens erfaßte und eine Neuanmeldung dieses Anspruchs ohne Vergleichsanfechtung nicht in Betracht käme. Hierauf beruht jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis nicht. Denn auch durch eine wirksame Vergleichsanfechtung würde nur der Vergleich rückwirkend beseitigt und demnach die Rechtslage wiederhergestellt werden, die vor Vergleichsabschluß bestanden hat. Der Kläger hatte aber einen Anspruch wegen Schadens an Leben nach seiner Tochter Helene weder innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG noch innerhalb der Nachmeldefrist des § 189a Abs. 1 BEG angemeldet. Er hat auch nicht die Antragsfrist des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG für erstmalig begründete Ansprüche gewahrt, sondern den Anspruch wegen Schadens an Leben erstmalig am 28. März 1967 geltend gemacht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfristen hat er nicht beantragt. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Anspruch durch den Vergleich vom 30.3./I3.4.I960 ange-
meldet worden sei. Dieser Vergleich betrifft nur den damals allein geltend gemachten Anspruch wegen Freiheitsschadens. Zwar erfaßt er mit seiner Abgeltungsklausel auch alle noch nicht angemeldeten Ansprüche und damit auch den Anspruch wegen Schadens an Leben. Dadurch werden diese Ansprüche aber nicht nachträglich angemeldet, da auch noch nicht angemeldete Ansprüche durch einen Vergleich im Wege des Verzichts oder der Abgeltung für die Zukunft geregelt werden können, selbst wenn bei Vergleichsabschluß die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG bereits abgelaufen war (BGH Urteil vom 8. Juli 1971 -IX ZR 114/70). Die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 30.3./13.4.I960 enthält daher nur die Übereinkunft, daß die Behörde von der Regelung künftig geltend gemachter Ansprüche freigestellt wird.
Wüstenberg	Zorn