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BGH · II ZB 278/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 278/70

BEG § 56 Abs. 2 Ist der Verfolgte zugleich im Bestände und in der Nutzung eines Vermögensgegenstandes geschädigt worden, so erledigt die Regelung des Bestandsschadens auch den Nutzungsschaden, sofern sie sich nicht als Teilregelung bezeichnet oder als solche eindeutig durch ihren Inhalt ausgewiesen wird. Gründe Der jüdische Kläger hat aus Verfolgungsgründen einen Teil seiner Wohnungseinrichtung unter ihrem Wert veräußern müssen und ist 1964 für "Verschleuderungsschaden" naoh § 56 Abs. 1 S. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, dieser Anspruch könne nach unanfechtbarer Regelung des durch die Veräußerung der Gegenstände eingetretenen Schadens nicht mehr erhoben werden. Ein und dieselbe Verfügung Uber seine Einrichtung hat den Kläger durch Veräußerung unter ihrem Wert im Bestände seines Vermögens geschädigt und ihm für die Zukunft die Sebrauchsvorteile entzogen. Bei der Beeinträchtigung der Nutzung handelte es sich tun einen Teil des Schadens durch die erzwungene Veräußerung. Daher greift hier der Grundsatz des Entschädigungsverfahrens ein, daß der Bescheid alle Schäden aus derselben Schadensart erledigt, sofern er sich nicht als Teilbescheid bezeichnet oder durch seinen Inhalt eindeutig als Teilentscheidung über einzelne aus dem Schädigungssachverhalt ableitbare Ansprüche ausgewiesen wird (BGH Urteil vom 25. Im übrigen sagt auch § 56 Abs. 2 BEG, daß der Schaden in der Nutzung mit dem Schaden im Bestände des Eigentums oder Vermögens abzugelten ist.

NutzungBestandBEGAnspruchVeräußerungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 56 Abs. 2
Ist der Verfolgte zugleich im Bestände und in der Nutzung eines Vermögensgegenstandes geschädigt worden, so erledigt die Regelung des Bestandsschadens auch den Nutzungsschaden, sofern sie sich nicht als Teilregelung bezeichnet oder als solche eindeutig durch ihren Inhalt ausgewiesen wird.
Daher kann der Nutzungsschaden nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden, wenn der Bestandsschaden bereits unanfechtbar geregelt ist.
BGH, Beschl. v. 10. November 1970 - II ZB 278/70 - OLG Frankfurt
(M)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 278/70	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsrechtsstreit
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der MUhlen, Zorn und Henkel
 in der Sitzung vom 10. November 1970 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (M) vom 21. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Der jüdische Kläger hat aus Verfolgungsgründen einen Teil seiner Wohnungseinrichtung unter ihrem Wert veräußern müssen und ist 1964 für "Verschleuderungsschaden" naoh § 56 Abs. 1 S. 1 BEG entschädigt worden. Die Beeinträchtigung in der Nutzung der veräußerten Gegenstände hatte er nicht geltend gemacht; sie ist auch von Amts wegen nicht in Betracht gezogen worden.
Unter Berufung auf § 189 a BEG hat der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 56 Abs. 2 BEG nachgemeldet. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, dieser Anspruch könne nach unanfechtbarer Regelung des
 durch die Veräußerung der Gegenstände eingetretenen Schadens nicht mehr erhoben werden.
Dem ist beizutreten. Ein und dieselbe Verfügung Uber seine Einrichtung hat den Kläger durch Veräußerung unter ihrem Wert im Bestände seines Vermögens geschädigt und ihm für die Zukunft die Sebrauchsvorteile entzogen. Über die Veräußerung der Gegenstände als Schädigungssachverhalt und über deren Schadensfolgen war in einem Bescheide einheitlich zu entscheiden. Bei der Beeinträchtigung der Nutzung handelte es sich tun einen Teil des Schadens durch die erzwungene Veräußerung. Daher greift hier der Grundsatz des Entschädigungsverfahrens ein, daß der Bescheid alle Schäden aus derselben Schadensart erledigt, sofern er sich nicht als Teilbescheid bezeichnet oder durch seinen Inhalt eindeutig als Teilentscheidung über einzelne aus dem Schädigungssachverhalt ableitbare Ansprüche ausgewiesen wird (BGH Urteil vom 25. Januar 1967 - IX ZR 285/65 - und vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67).
Im übrigen sagt auch § 56 Abs. 2 BEG, daß der Schaden in der Nutzung mit dem Schaden im Bestände des Eigentums oder Vermögens abzugelten ist. Entgegen der Annahme der Beschwerde handelt es sich nicht nur um eine Bestimmung über die Berechnung der NutzungsentSchädigung, sondern um
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eine solche über die Natur dieses Entschädigungsteilanspruchs. Auch den Ausführungen des Berufungsurteils über die "Akzessorietät" des Anspruchs stimmt der Senat zu (vgl. BGH RzW I960, 508 Nr. 17).
Mai	von	der Mühlen