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BGH · IX ZB 278/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 278/08

Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. November 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. mögen des Schuldners die Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwalter. Januar 2007 die Vergütung antragsgemäß bewilligt, allerdings die Umsatzsteuer - obwohl mit 16% angegeben - in Höhe von 19 % bemessen und insgesamt 66.493,66 € festgesetzt. Es hat angeordnet, dass bereits der Masse entnommene Vorschüsse, die allerdings nicht beziffert wurden, anzurechnen sind. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner erreichen, dass der angefochtene Beschwerdebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird. Er will im Ergebnis, dass statt eines Zuschlags von 15 % ein Abschlag von 25 % auf die Regelvergütung festgesetzt wird. Dem Schuldner ist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 4 InsO, §§ 233, 238 Abs.4 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt hat. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. Dasselbe gilt für den gewährten Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung wegen der Fortführung des Unternehmens des Schuldners über einen Zeitraum von rund drei Jahren (vgl. 8 Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst, b InsW in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (vgl. Dem Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Zuschlags nicht mehr als beantragt zugesprochen worden. 10 Das Beschwerdegericht war im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch nicht gehindert, die Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, weil es jedenfalls den Vergütungssatz insgesamt nicht zu dem Nachteil des Schuldners geändert hat (vgl. Juni 2005 - IXZB 285/03, ZIP 2005, 1371).

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 4 InsO § 574 ZPO
AbschlagInsolvenzverwalterZBBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 278/08
vom 2. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 2. Juli 2009 beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. November 2007 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. November 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.399,36 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere	Beteiligte	beantragte	im	Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des Schuldners die Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwalter. Ausgehend von einer Teilungsmasse von angeblich 460.109,23 € ermittelte er die Regelvergütung in Höhe von 36.553,28 €. Er beantragte einen Zuschlag
 
von 15 % und eine Auslagenpauschale von zuletzt 13.750 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer von 16%, außerdem 108 € Portoauslagen für übertragene Zustellungen, zusammen 64.820,07 €, von denen entnommene Vorschüsse von 25.000 € abzusetzen seien.
2	Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2007 die Vergütung antragsgemäß bewilligt, allerdings die Umsatzsteuer - obwohl mit 16% angegeben - in Höhe von 19 % bemessen und insgesamt 66.493,66 € festgesetzt. Es hat angeordnet, dass bereits der Masse entnommene Vorschüsse, die allerdings nicht beziffert wurden, anzurechnen sind.
3	Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuldner erreichen, dass der angefochtene Beschwerdebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird. Er will im Ergebnis, dass statt eines Zuschlags von 15 % ein Abschlag von 25 % auf die Regelvergütung festgesetzt wird.
4	Die	Rechtsbeschwerde	ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner ist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 4 InsO, §§ 233, 238 Abs. 4 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der Rechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt hat.
 
5	Die	Rechtsbeschwerde	ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässig-
keitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substant-tiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 -IXZB 46/08, ZlnsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 15. Juni 2009 - IX ZB 222/08).
6	1.	Die	Bemessung	vorzunehmender	Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
 Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08 Umdruck S. 5). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IXZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZlnsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 18. Juni 2009 aaO).
7	Eine	derartige	Gefahr	besteht	im	vorliegenden Fall nicht. Der vom Be-
schwerdegericht vorgenommene Abschlag von (allenfalls) 10 % wegen der bereits ausgeübten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1205 f Rn. 18 ff). Dasselbe gilt für den gewährten Zuschlag von 25 % auf die Regelvergütung wegen der Fortführung des Unternehmens des Schuldners über einen Zeitraum von rund drei Jahren (vgl. BGH,
 
 Beschl. v. 24. Januar 2008 -IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7 ff; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZlnsO 2009, 55 f Rn. 5 f).
8	Dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 Buchst, b InsW in zulässigkeitsrelevanter Weise verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006, aaO S. 1205 Rn. 14 f; v. 22. Februar 2007 -IXZB 120/06, ZIP 2007, 826 Rn. 5 f; v. 22. Februar 2007 - IXZB 106/06, ZIP 2007, 784, 785 Rn. 15; v. 24. Januar 2008, aaO S. 514 Rn. 7 ff).
9	2. Dem Insolvenzverwalter ist hinsichtlich des Zuschlags nicht mehr als beantragt zugesprochen worden. Er hatte die Regelvergütung und einen Zuschlag von 15 % begehrt. Nur dies ist ihm bewilligt worden.
10	Das Beschwerdegericht war im Rahmen der sofortigen Beschwerde auch nicht gehindert, die Zu- und Abschläge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, weil es jedenfalls den Vergütungssatz insgesamt nicht zu dem Nachteil des Schuldners geändert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IXZB 285/03, ZIP 2005, 1371).
11	3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht feststellbar. Dies gilt auch hinsichtlich des erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Abschlagstatbestands des § 3 Abs. 2 Buchst, d InsW. Das Beschwerdegericht hat diesen Abschlagstatbestand nicht für gegeben erachtet. Hierauf im Einzelnen einzugehen, war nicht veranlasst, weil der Schuldner diesen im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht hatte.
 
12	4.	Für	die Festsetzung der Vergütung war es im Ergebnis ohne Bedeu-
tung, dass der Insolvenzverwalter eigenmächtig Beträge aus der Masse entnommen hat. Seine Entnahmen wurden bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt. Dabei wurde zwar der Betrag nicht ausdrücklich beziffert. Dieser ergibt sich jedoch - anders als im Vergütungsantrag, wo er mit lediglich 25.000 € angegeben ist - aus seiner Schlussrechnung mit 26.624,19 € (GA III S. 27), die somit von der festgesetzten Vergütung in Abzug zu bringen sind.
13	5.	Über	den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskosten-
hilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist bisher nicht entschieden. Dies wird vom Beschwerdegericht nachzuholen sein.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 15.01.2007 - 46 IN 33/01 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 22.11.2007 - 3 T 43/07 -