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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-xulaasung der Revision im Urteil des 9. Mif die Beschwerde, die nicht begründet werden ist, bst der Senet des Beruf ungsurteil geprüft.

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Volltext der Entscheidung

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 rer XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 12. Januar 1978 durch den Verslt&enden Sichter Mai und die Richter Zorn. Dr. Thus®, rr. Lang wad Gartner
 beschlossen!
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-xulaasung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart ves 28. Kovsaber 1974 wird xiuMlakgewiesen.
»es Beachwerdeverf ähren ist gebühr«»« und
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trogt der Klager.
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Mif die Beschwerde, die nicht begründet werden ist, bst der Senet des Beruf ungsurteil geprüft. Ein gesetsll-aher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) bst sieh siebt ergeben.
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