* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 277/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 277/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. 2 Dem Erinnerungsführer sind durch Beschluss vom 11.

Kosten16KostenansatzErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 277/11
vom 16. Februar 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 16. Februar 2012 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. Januar 2012 (Kassenzeichen: 780012101052) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Die	Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Flalbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet.
2	Dem	Erinnerungsführer	sind	durch	Beschluss	vom	11.	November	2011
die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde auferlegt worden. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Eine unrichtige Sachbehandlung, welche die Nichterhebung von
 
Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG rechtfertigte, liegt nicht vor. Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 1826 KV GKG.
3	Der	Erinnerungsführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort
 auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 AR (Abi.) 1 C/11 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2011 - 25 T 516/11 -