Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGFI, Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 277/11 BESCHLUSS vom 11. November 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 11. November 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz bestimmt im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 4 Rn. 7), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGFI, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - 1 AR (Abi.) 1 C/11 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2011 - 25 T 516/11 -