Der X£* Zivilsenat cos Bundesgerichtshofs bat am 26# Mai 1931 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel f Fuchs und Dr* Jahnke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13# Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vorn 25« Mai I960 wird zurückgewiesen* Zutreffend und ohne von BGH Rsw 1969# 428 ebzuweiehen, legt da3 Berufungsgericht dar9 daß durch den bestan&skräftigen Bescheid vom 19« August 1963, der die Rente auf Grund der 7« ÄndVO zur 2« EV-BEG erhöht hat, das Hecht auf Rentenfest-Satzung nach Art. XI Abs« 2 dieser Verordnung verbraucht 1st« Eine Abhilfe gegenüber de© beataadskrUftigen Bescheid vom 19« August 1963 scheidet schon deshalb axis, veil diese Entscheidung den Antrag des Klägers entsprochen, also nichts zu Unrecht abgelehnt hat (vgl« BGH toVI 1972, 344; 1975, 174 Nr« 6 a«E«)«
Entseheid.-Sammfg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF pc ?B 275/60 BESCHLU S_^S in der EntschMigungssache Israel» - Prozeßbevollmächtigte i Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr* 0« und G« ■■■■, gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirkafinansdirekticn München, JtraQi Beklagten und Beschwerdegegner 2 4 -i Der X£* Zivilsenat cos Bundesgerichtshofs bat am 26# Mai 1931 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel f Fuchs und Dr* Jahnke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13# Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vorn 25« Mai I960 wird zurückgewiesen* Die aui)ergcrlchtlichen Kosten des Beschwerdeveriahrena trägt der Kläger* O r il n d g - Des im Januar 1924 geborenen Klüger wurde durch Bescheid vom 8* März 1965 unter anderem für eine verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbafühigkeit von 30 % Rente in Höhe von 28 v#H* der Vergleichsbeztige des einfachen Dienstes zuerkannt» wobei berücksichtigt wurde* daö der Klüger seiner Frau und zwei Kindern unterhaltspflichtig sei und sieh sein Einkommen ab 1953 laufend erhöht habe* Auf Anregung des Baklagtan erklärte sich der Klüger im März 1967 mit der Mindestrente bei einer verfolgungsbedington Hinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % einverstanden* Demant-sprechend setzte der Bescheid vom 19« August 1968 die Rente auf die durch die 7* ÄndVO erhöhten Mindestbeiträge fest und lehnte weitere Ansprüche ab* In dem 1976 eing&elteten Verfahren verlangt der Kläger statt der Mindestrente ab 1* April 1977 27»5 vH»* ab 1* November 1977 35 v*K. der Verglelcbftfcezüge des einfachen Dienstes* Gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zuzulassen. Zutreffend und ohne von BGH Rsw 1969# 428 ebzuweiehen, legt da3 Berufungsgericht dar9 daß durch den bestan&skräftigen Bescheid vom 19« August 1963, der die Rente auf Grund der 7« ÄndVO zur 2« EV-BEG erhöht hat, das Hecht auf Rentenfest-Satzung nach Art. XI Abs« 2 dieser Verordnung verbraucht 1st« Bau Berufungsgericht lehnt ln Einklang alt BGH RzW 1973, 185 Kr# 22 eine Anpassung der 1963 festgesetzten ^indeatrente entsprechend den Grundsätzen der Urtaile- BGH Rz\; 1976, 116 Kr« 51; 1973, 151; 19SO, 25 ab* Eine Abhilfe gegenüber de© beataadskrUftigen Bescheid vom 19« August 1963 scheidet schon deshalb axis, veil diese Entscheidung den Antrag des Klägers entsprochen, also nichts zu Unrecht abgelehnt hat (vgl« BGH toVI 1972, 344; 1975, 174 Nr« 6 a«E«)« Ob eine Änderung für die Bemessung des liundertsatzes erheblicher Umstände (§ 51 Abs« 4 BEG) überhaupt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die ZuerBenaung oder Aberkennung maßgebend waren (§ 206 Abs« 1 BEG), sein kann, wenn die Ausgangsentscheidung nur die Hlndestrente für eine bestirnte verfolgungabedingte Hinderung der Erverbsfähigkelt ohne Hundert-satzbeotimg zuerkannt hat, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl, BGH Urteil vom 26« März 1981 - XX Zn 48/78, zur Veröffentlichung bestimmt)« Denn die Erhöhung des Arbeitseinkommens und der Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter, also Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, können nicht die Neufestsetzung einer höheren Rente rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 26« Kürz 1981 - V ZB 17/01), Die An- o riffe der Beschwerde gegen die Feststellung des Xatrlohterßf daß sonstig© Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegend ergeben keinen Grund für die Zulassung der Revision« mi Fuchs