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BGH · IX ZB 275/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 275/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 19. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. 2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§14 Abs. 1 Satz 2 InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Zitierte Normen: § 14 InsO § 543 ZPO Art. 103 GG
SchuldnerinForderungDortmund

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 275/11
vom 19. Juli 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 19. Juli 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann dahinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
2	1. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie hat diese Forderung ausgeglichen und damit unstreitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGFI, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZlnsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, Rn. 6; HK-lnsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12).
2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§14 Abs. 1 Satz 2 InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbindung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Der außerdem beanstandete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. In-
 
soweit kann es sich allenfalls um einen nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 03.06.2011 - 259 IN 45/11 -LG Dortmund, Entscheidung vom 20.09.2011 - 9 T 370/11, 9 T 371/11 -