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BGH · IX ZB 275/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 275/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässigausdrücklichHeilbronnZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 275/08
vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 8. Januar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschlägige § 46
 
ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über Befangenheitsgesuche vor.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann	Fischer
 Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.09.2008 - 14 C 3187/08 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 T 6/08 Hä -