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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerZPOZBunzulässigRechtsbeschwerde21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. November 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
1.	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181, seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2.	Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt (BGHZ 150, 133; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, WM 2004, 599).
3.	Die mit Schreiben vom 5. April 2005 beantragte Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil das für die Fristversäumnis ursächliche Fehlen anwaltlicher Vertretung auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht behoben worden ist.
Fischer	Ganter	Vill
 Cierniak
Lohmann