Ein Leistungsvorbehalt ist auch zulässig bei Ungewißheit über die Auswirkung rechtserheblicher Umstände, wenn diese Ungewißheit auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Rentenempfängers beruht (hier: verspätete Vorlage amtlicher Einkommensunterlagen). Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 35 BEG liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse sich bereits bei Erlaß des früheren Rentenbescheides geändert hatten, ihre Berücksichtigung wegen verzögerter Vorlage der Einkommensbelege aber erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Entschädigungsbehörde mit dem Änderungsbescheid vom 1. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem Beschluß RzW 1968, 208 Nr. 41 entschieden, daß ein Leistungsvorbehalt nicht auf bereits vorhandene, von der Entschädigungsbehörde aber noch nicht oder nicht vollständig aufgeklärte Umstände gestützt werden könne. September 1965 neu in das BEG aufgenommenen § 177 a, der einen Leistungsvorbehalt nur dann für zulässig erklärt, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Unabhängig davon, daß im vorliegenden Fall der Änderungsbescheid mit dem Leistungsvorbehalt bereits vor Inkrafttreten des neuen § 177 a BEG erlassen worden ist, lag der Sachverhalt bei dem in RzW 1968, Januar 1965 eine endgültige Festsetzung des Hundertsatzes der Rente und damit auch des Rentenbetrages selbst nicht möglich, weil die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung der Entschädigungsbehörde die amtlichen Einkommensunterlagen ihres Ehemannes nicht vorgelegt hatte» In einem solchen Fall tritt daher an die Stelle der Ungewißheit über den Eintritt rechtserheblicher Umstände die Ungewißheit über die Auswirkung dieser Umstände. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Geltendmachung des Vorbehalts § 35 BEG entgegenstehe, weil die neu errechnete Rente nicht um mindestens 10 vom Hundert von der bisher festgesetzten Rente abweiche. Januar 1965 hatten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für das Jahr 1964 in der Weise geändert, daß die Höhe des Einkommens ihres Ehemannes die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse begründete» Der Umstand, daß die Klägerin über die Höhe dieser Einkünfte erst verspätet Rechnung legte, kann nicht dazu führen, daß die Änderung der Verhältnisse erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintritt und damit zu einer nachträglichen Änderung im Sinne von § 35 BEG wird. Die Entschädigungsbehörde war daher nicht gehindert, den Leistungsvorbehalt im Änderungsbescheid vom 21.* Januar 1965 ohne Rücksicht auf § 35 BEG geltend zu machen.
Nachschlagewerk BGHZ: 3 a nein BEG §§ 177a, 35 1. Ein Leistungsvorbehalt ist auch zulässig bei Ungewißheit über die Auswirkung rechtserheblicher Umstände, wenn diese Ungewißheit auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Rentenempfängers beruht (hier: verspätete Vorlage amtlicher Einkommensunterlagen). 2. Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 35 BEG liegt nicht vor, wenn die Einkommensverhältnisse sich bereits bei Erlaß des früheren Rentenbescheides geändert hatten, ihre Berücksichtigung wegen verzögerter Vorlage der Einkommensbelege aber erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung eines Leistungsvorbehalts daher unabhängig von den Voraussetzungen des § 35 BEG zulässig. BGH, Beschl. v. l.Juli 1969 - IX ZB 274/69 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 274/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Dr. Anna Ni 'USA, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner in der Sitzung vom 1. Juli 1969 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Grün d e : Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Entschädigungsbehörde mit dem Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1965 zu Recht den Hundertsatz der Rente rückwirkend ab 1. Januar 1964 herabgesetzt habe. Diese Berechtigung ergebe sich aus dem in den Änderungsbescheid vom 21. Januar 1965 aufgenommenen Leistungsvorbehalt, wonach der bisherige Hundertsatz vorläufig weiter gelte, "vorbehaltlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1.1.1963". Der Leistungsvorbehalt sei wegen der damals noch fehlenden amtlichen Einkommensunterlagen gerechtfertigt gewesen. Diese Einkommensunterlagen habe die Klägerin erst am 31. Mai 1965 eingereicht. - 3 Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen» Das Berufungsgericht hat zutreffend die Zulässigkeit des Leistungsvorbehalts im Änderungsbescheid vom 21. Januar 1965 bejaht. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem Beschluß RzW 1968, 208 Nr. 41 entschieden, daß ein Leistungsvorbehalt nicht auf bereits vorhandene, von der Entschädigungsbehörde aber noch nicht oder nicht vollständig aufgeklärte Umstände gestützt werden könne. Diese Entscheidung stützte sich auf den ab 18. September 1965 neu in das BEG aufgenommenen § 177 a, der einen Leistungsvorbehalt nur dann für zulässig erklärt, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiß ist oder die sich in Zukunft ändern können. Unabhängig davon, daß im vorliegenden Fall der Änderungsbescheid mit dem Leistungsvorbehalt bereits vor Inkrafttreten des neuen § 177 a BEG erlassen worden ist, lag der Sachverhalt bei dem in RzW 1968, 208 Nr. 41 entschiedenen Fall anders als hier. Während dort bei Erlaß des Änderungsbescheides alle Umstände, von denen der Entschädigungsanspruch in seinem Bestand und in seiner Höhe abhängig war, bereits aktenkundig waren und deshalb keine Ungewißheit über deren Vorliegen mehr bestand, war im vorliegenden Fall bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 21. Januar 1965 eine endgültige Festsetzung des Hundertsatzes der Rente und damit auch des Rentenbetrages selbst nicht möglich, weil die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung der Entschädigungsbehörde die amtlichen Einkommensunterlagen ihres Ehemannes nicht vorgelegt hatte» In einem solchen Fall tritt daher an die Stelle der Ungewißheit über den Eintritt rechtserheblicher Umstände die Ungewißheit über die Auswirkung dieser Umstände. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, auch in diesen Fällen einen Leistungsvorbehalt für zulässig zu erachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Grund für die Ungewißheit allein beim Rentenempfänger liegt, weil er insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Geltendmachung des Vorbehalts § 35 BEG entgegenstehe, weil die neu errechnete Rente nicht um mindestens 10 vom Hundert von der bisher festgesetzten Rente abweiche. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Juni 1969 - IX ZR 296/67 - entschieden, daß §§ 21, 35 BEG mittels eines Leistungsvorbehaltes nicht ausgeschaltet werden können. Hier liegt jedoch kein Fall des § 35 BEG vor. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine nach Bescheiderlaß eingetretene Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Bereits bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 21. Januar 1965 hatten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für das Jahr 1964 in der Weise geändert, daß die Höhe des Einkommens ihres Ehemannes die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse begründete» Der Umstand, daß die Klägerin über die Höhe dieser Einkünfte erst verspätet Rechnung legte, kann nicht dazu führen, daß die Änderung der Verhältnisse erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintritt und damit zu einer nachträglichen Änderung im Sinne von § 35 BEG wird. Die Entschädigungsbehörde war daher nicht gehindert, den Leistungsvorbehalt im Änderungsbescheid vom 21.* Januar 1965 ohne Rücksicht auf § 35 BEG geltend zu machen. Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen (§ 219 Abs. 2 BEG), muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden. Mai Zorn