* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 274/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 274/09

Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. 1 Die statthafte (§15 Abs. 1 AVAG, §574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. 2 Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGWO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße Einen Anspruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21.

Zitierte Normen: § 15 AVAG § 577 ZPO
OldenburgZPOEuGWO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 274/09
vom 14. Juni 2012 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 14. Juni 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.494,32 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die statthafte (§15 Abs. 1 AVAG, §574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).
2	Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGWO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße
 
und deshalb einer Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 EuGWO entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Einen Anspruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; st. Rspr.).
3	Die	vom	Beschwerdegericht	zitierte	Bestimmung des Art. 46 Abs. 2
EuGWO ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art. 46 Abs. 1 oder Art. 45 Abs 2 EuGWO.
4	Von	einer	weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG,
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 1 O 2259/09 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 9 W 39/09 -