* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 273/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 273/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar. 3 Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners vom 29. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf.Sie zielt ausschließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Gericht selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. 4 Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 InsO § 577 ZPO
Rechtsbeschwerde20HeidelbergZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 273/08
vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 18. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Dem	Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unter	keinem in Betracht kommenden Ge-
sichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmit-
 
telbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.
3	Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners
 vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleichfalls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt ausschließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Gericht selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funktion ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. § 567 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 28).
 
4	Die	vom	Schuldner	selbst	eingelegte	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 4 T 2/07 -