Klägerin und Beschwerdeführerin ProzoBb^volimächtigter; Rechtsanwalt gegen Freistest Bayern# £ivilsenat des Bundesgerichtshof a hat am 16» Juni 1977 aurch di# Richter Dr* Thumm, zoxn, Henkel, Portaeim und Dr* Lauf beschlosseni Di# Beschwerde der Klägerin gegen di# Biohtzulassung der Revision im Urteil de# 16. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise und Umstände des Einzelteils* Die Angriffe der Beschwerde gegen die tat-richterliche Beweiswürdigung führen nicht zur Zulassung der Revision*
Abschrift
2377 067 -
zur EntseheidungsSammlung des BGH
BUNDESGERICHTSHOF
IX m 272/74 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
Rochelle
Street#
USA#
Klägerin und Beschwerdeführerin
ProzoBb^volimächtigter; Rechtsanwalt
gegen
Freistest Bayern#
vertreten durch die »esirksflnansdirektion Künchan, Alexandrastraße 3# München 22#
Beklagten und Beschwerdegegner
Der XX. £ivilsenat des Bundesgerichtshof a hat am 16» Juni 1977 aurch di# Richter Dr* Thumm, zoxn, Henkel, Portaeim und Dr* Lauf
beschlosseni
Di# Beschwerde der Klägerin gegen di# Biohtzulassung der Revision im Urteil de# 16. äivilsenats de# Oberlandesge*» richte München vom 6. Dezember 1973 wird zurüdkgewlesen.
De# Beecdiwerdeverfehren ist gebühren-und auslageafrel? die auÄergeriohtli-
dien Kosten trägt die Klägerin.
G r ü n d e
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der aevi-sion {# 219 Abs. 2 MG) liegt nicht vor.
Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Beweise und Umstände des Einzelteils* Die Angriffe der Beschwerde gegen die tat-richterliche Beweiswürdigung führen nicht zur Zulassung der Revision*
ür. Thum®
Dr. Lang