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BGH · IX ZB 272/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 272/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 13. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 7 InsO § 114 ZPO
13KreftZPOProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 272/03
13. Januar 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 13. Januar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insol-venzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).
Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).
Beschwerdewert: 3.000 €.
Kreft
 Ganter
Raebel
 Kayser
Neskovic