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BGH · IX ZB 271/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 271/08

2 Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders versteht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Ausschussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwerdegericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wollen. 3 Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewürdigt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 70 InsO Art. 103 GG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 271/08
vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 18. Juni 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Beschwerdegericht	hat	das	von	ihm festgestellte Verhalten des
 Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung
 
vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders versteht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Ausschussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwerdegericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wollen.
3	Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht
 des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewürdigt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmitglieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten andererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Presseerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an diejenigen Gläubiger, die den Rechtsbeschwerdeführer bereits mandatiert hatten.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 IN 405/07 -LG Würzburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 -