Me Beschwerde der Klägerin gegen die licht-Zulassung der Be vision in Urteil des 8. Ms Beschwerdeverfahren ist gebühren- und aus-lagenfreit die auflergerlchtliohen lösten trägt gründe Me gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulasung der Ke vision (§ 219 Abs. 2 Ml) sind nicht gegeben. Me Klägerin ist 1936 von Deutschland nach Palästina ausgewandert. Diese Entscheidung ist von der Klägerin seinerzeit hlngenommen worden. Bi© Behörde hat nicht bezweifelt, daS ein© Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit von mii^deatena 25 $ Bestehe {§ 51 Abs. 1 BEG) oder daß diese Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Klima und die Arbeitsbelastung in Palästina «urüeksuführen sei (I 28 Abs. 1 BEG).
Entsch^-Sammlung des Senats
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat unter Mitwirkung des Senatspräsideaten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen# Zorn, Henkel und Fuchs
in der Bitaung vom 16. April 1970 besohletsen*
Me Beschwerde der Klägerin gegen die licht-Zulassung der Be vision in Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandeagerlchts Frankfurt (Main) vom 6. Februar 1968 wird zurtlekgewie s en •
Ms Beschwerdeverfahren ist gebühren- und aus-lagenfreit die auflergerlchtliohen lösten trägt
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gründe
Me gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulasung der Ke vision (§ 219 Abs. 2 Ml) sind nicht gegeben. Das Berufungsurteil entspricht der Sechtelage»
Me Klägerin ist 1936 von Deutschland nach Palästina ausgewandert. Sie führt gesundheitliche Schäden auf die besonderen Belastungen zurück# denen sie in iiaigrationslaad unterworfen war*
Ihr latschädiguagsanapruch ist 1957 gescheitert# weil alle Beteiligten verkannt haben# daß den nationalsosialietisehen aewalthahem, die der Klägerin den Verbleib in Doutaehhud unmöglich gemacht hatten# auch die Auswirkungen der Emigration ln ein subtropisches Land und die Anstrengungen einer Wiedereingliederung zuzurechnen waren. Diese Entscheidung ist von der Klägerin seinerzeit hlngenommen worden.
Bas BEG-Eehlaöge setz enthält kein© Torschrift, die der Klägerin ©in Anrecht auf neu© Entscheidung über ihren G©-aundheitsaehndeMaaeprueh gäbe* Inch©©andere kann der Be** sehwerde nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Anspruch sei damals rftatsächlich1R aus medizinischen Gründen (Art. IT fr. 1 Abs* 1 a HEG**SohlußC) abgalehnt werden. Bi© Behörde hat nicht bezweifelt, daS ein© Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit von mii^deatena 25 $ Bestehe {§ 51 Abs. 1 BEG) oder daß diese Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Klima und die Arbeitsbelastung in Palästina «urüeksuführen sei (I 28 Abs. 1 BEG).
Mai von der Mühlen
Beglaubigt:
JustizhauptSekretär