* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 269/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 269/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Das Insolvenzgericht hat die von der Schuldnerin angeregte Entlassung des Insolvenzverwalters abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder gegebenenfalls den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner. November 2008 "die Nichtwahrnehmung der gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO" sein soll. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter ist in §§ 58, 59 InsO abschließend geregelt, ohne dass dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, in die Aufsicht mit Hilfe von Rechtsmitteln einzugreifen. 4 Die von der Schuldnerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 InsO § 577 ZPO
gemäßSchuldnerinInsOInsolvenzgerichtsBielefeldRechtsbeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 269/08
vom 2. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 2. Januar 2009 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der	Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-
schwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391;
 
ständige Rechtsprechung, ebenso u.a. Kirchhof ZlnsO 2002, 606, 608; Münch-Komm-lnsO/Ganter 2. Aufl. § 7 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 7 Rn. 5; Braun/Bußhardt, InsO 3. Aufl. § 7 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. September 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Landgericht Bielefeld zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das Insolvenzgericht hat die von der Schuldnerin angeregte Entlassung des Insolvenzverwalters abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich von dem Verwalter selbst, dem Gläubigerausschuss oder gegebenenfalls den Insolvenzgläubigern mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner.
3	Nichts	Anderes	gilt,	wenn	Beschwerdegegenstand	entsprechend dem
 Schreiben der Schuldnerin vom 13. November 2008 "die Nichtwahrnehmung der gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO" sein soll. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter ist in §§ 58, 59 InsO abschließend geregelt, ohne dass dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, in die Aufsicht mit Hilfe von Rechtsmitteln einzugreifen.
 
4	Die	von	der	Schuldnerin	selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist
 gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2008 - 43 IN 908/06 -LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.11.2008 - 23 T 901/08 -