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BGH · IX ZB 269/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 269/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin gemäß § 251 Abs.3 AO a.F. mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festgestellt sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begründenden Teil der Verwaltungsakte erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der Bescheide. Die Vorinstanzen haben § 251 Abs.3 AO a.F. nach dem Standpunkt der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) ausgelegt. 2 Die Kosten des gemäß §§ 72 KO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO für erledigt erklärten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen. 4 Zwar ist die Rangfeststellung der hier zur Tabelle angemeldeten Gewerbesteuerschuld nur in den mit Begründung überschriebenen Teil des Feststellungsbescheids vom 15.

Zitierte Normen: § 251 AO § 61 KO § 251 AO § 72 KO
RechtsbeschwerdeführerGewerbesteuerforderungenStuttgartBegründungteilenBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 269/04
vom 25. Oktober 2007 in dem Konkursverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 25. Oktober 2007 beschlossen:
Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 218.423,38 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Rechtsbeschwerdeführer ist einer von der Landeshauptstadt Stutt-
gart beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das Konkursgericht stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin gemäß § 251 Abs. 3 AO a.F. mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festgestellt sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begründenden Teil der Verwaltungsakte erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der Bescheide. Die Vorinstanzen haben § 251 Abs. 3 AO a.F. nach dem Standpunkt der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) ausgelegt. Mit seiner zugelassenen
 
Rechtsbeschwerde hat der Konkursverwalter sein Ziel weiterverfolgt, die Gewerbesteuerforderungen ohne Vorrecht in die Tabelle aufnehmen zu lassen.
2	Die	Kosten des gemäß §§ 72 KO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO für erledigt
 erklärten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen.
3	Die gemäß Art. 97 §11a Satz 1 EGAO, eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 EGInsOÄndG vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 1998, 3836, 3840), hier noch anwendbare Fassung des § 251 Abs. 3 AO lautete:
"Macht die Finanzbehörde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein Konkursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt fest."
4	Zwar ist die Rangfeststellung der hier zur Tabelle angemeldeten Gewerbesteuerschuld nur in den mit Begründung überschriebenen Teil des Feststellungsbescheids vom 15. Oktober 1996 aufgenommen worden. Die Auslegung dieses Bescheides ergibt aber, dass sie zu dem Feststellungsinhalt gehörte und keine anderweitige Feststellung begründete. Auch nach dem Widerspruchsbescheid vom 16. April 1999 hat die in der Begründung des angefochtenen Bescheids enthaltene konkursrechtliche Rangbezeichnung an der Feststellungswirkung teilgenommen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer wäre sonst hinsichtlich der Nachforderungszinsen, für die zu seinen Gunsten die Rangfeststellung
 
des Erstbescheids abgeändert worden ist, gar nicht beschwert gewesen. Hiernach hätte das für erledigt erklärte Rechtsmittel nicht durchdringen können.
5	Der Streitwert richtet sich, da ein geringerer Mehrbetrag infolge des Vor-
rechts gegenüber der nicht bevorrechtigten Zuteilung nicht festgestellt ist, nach dem angemeldeten Forderungsbetrag (vgl. BFHE 151, 349).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 24.06.2003 - N 122/94 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2004 - 2 T 267/03 -