Kläger und Beschwerdeführer , * ProzoSbevoUaäohtlgteri Rechtsanwalt gegen Laad Rheinlend-Pfalg, vertreten durch des Rinlsterlun der Finanzen, ■ Die Beschwerde der Kläger gegen die Kicbt- zul&ssung der Revision in urteil des 11« Zivil* Senats * Entechädlgiaaesaenftts * des Oberlandos* Berichts Söhlens von £0« Hai I960 wird zurück* geviesen.
i^&id.-Scmrvsir;. i. Senats Abschrift BUNDESGERICHTSHOF ELIS.. £68/80 BESCHLUSS ln der EntschSdlgungssache 1. 2. 3. 3. Kläger und Beschwerdeführer , * ProzoSbevoUaäohtlgteri Rechtsanwalt gegen Laad Rheinlend-Pfalg, vertreten durch des Rinlsterlun der Finanzen, »StraSe A Beklagten und Beactwardegegner Der XX« Zivilsenat des IhnkScagerlchtshofs hat ee 23« April 1981 durch den Vorsitzenden 1 lichter Kal und die Richter Henkel« Fuchs, Gärtner und tr, JShnke beschlossen! ■ Die Beschwerde der Kläger gegen die Kicbt- zul&ssung der Revision in urteil des 11« Zivil* Senats * Entechädlgiaaesaenftts * des Oberlandos* Berichts Söhlens von £0« Hai I960 wird zurück* geviesen. Die euSergerlchtliebon Kosten des Beschverdevsr* fcbrcnB tragen die Kläger« Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (£ 219 Aha. 2 BEG) 1st nicht gegeben« Des Berufungsurteil steht in Einklang alt der darin zu* treffend auf geführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs su $ 189 Abs, 3 8BG« Unbegründet ist euch die Auffassung der Beschwerde« Wiedereinsetzung sei wegen fehlender Proze3Xühig-keit der Erblasserin zu gewähren« Aus der Bindungsvirkung des ersten Berufungsurteils ergibt sieh tarnt • euch für da* Revlaionagaricht des dar Viedereinsetzungsastrag nicht an der fehlenden ProzeOfShigkeit der ört>l*eaerin scheitert (vgl« BQBZ 25« 200« 203 f)« Dies nStigt indessen dazu» die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung insgesamt zu prüfen. Uber die «angelnde inhaltliche Ordnung wnafligfreit des Wieder* einsetzungsgesuchs« die von den firtten bisher nicht behoben worden ist« kann dabei nicht hisweggeschan werden« Des be* darf keiner Entscheidung des Senats. Hai Dr« JAbnke