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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Beschwerdeführer , * ProzoSbevoUaäohtlgteri Rechtsanwalt gegen Laad Rheinlend-Pfalg, vertreten durch des Rinlsterlun der Finanzen, ■ Die Beschwerde der Kläger gegen die Kicbt- zul&ssung der Revision in urteil des 11« Zivil* Senats * Entechädlgiaaesaenftts * des Oberlandos* Berichts Söhlens von £0« Hai I960 wird zurück* geviesen.

Hai£WiedereinsetzungfehlendBeschwerdeKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

i^&id.-Scmrvsir;. i. Senats
 Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF ELIS.. £68/80	BESCHLUSS
ln der EntschSdlgungssache
1.
2.
3.
3.
Kläger und Beschwerdeführer , * ProzoSbevoUaäohtlgteri Rechtsanwalt
 gegen
Laad Rheinlend-Pfalg,
 vertreten durch des Rinlsterlun der Finanzen,
»StraSe A
Beklagten und Beactwardegegner
 Der XX« Zivilsenat des IhnkScagerlchtshofs hat ee 23« April 1981 durch den Vorsitzenden 1 lichter Kal und die Richter Henkel« Fuchs, Gärtner und tr, JShnke
 beschlossen!
■ Die Beschwerde der Kläger gegen die Kicbt-
zul&ssung der Revision in urteil des 11« Zivil* Senats * Entechädlgiaaesaenftts * des Oberlandos* Berichts Söhlens von £0« Hai I960 wird zurück* geviesen.
Die euSergerlchtliebon Kosten des Beschverdevsr* fcbrcnB tragen die Kläger«
Gründe
 Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (£ 219 Aha. 2 BEG) 1st nicht gegeben«
Des Berufungsurteil steht in Einklang alt der darin zu* treffend auf geführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs su $ 189 Abs, 3 8BG« Unbegründet ist euch die Auffassung der Beschwerde« Wiedereinsetzung sei wegen fehlender Proze3Xühig-keit der Erblasserin zu gewähren« Aus der Bindungsvirkung des ersten Berufungsurteils ergibt sieh tarnt • euch für da* Revlaionagaricht des dar Viedereinsetzungsastrag nicht an der fehlenden ProzeOfShigkeit der ört>l*eaerin scheitert (vgl« BQBZ 25« 200« 203 f)« Dies nStigt indessen dazu» die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung insgesamt zu prüfen.
Uber die «angelnde inhaltliche Ordnung wnafligfreit des Wieder* einsetzungsgesuchs« die von den firtten bisher nicht behoben worden ist« kann dabei nicht hisweggeschan werden« Des be* darf keiner Entscheidung des Senats.
Hai
 Dr« JAbnke