Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eia 4* Bezesber 1930 durch des Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs, Dr« Lang und Gärtner beschlossent Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungasenats - des Ober-landesgerichts Koblenz vom 3« April 1979 wird zurückgeviesen« Grtlnde Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufuageurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben«
SSS BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 268/79 BESCHLUSS in der Entechädi gungssechs VT0 Tlbor - Prozeabevollsachtigtos M tr# 11 / Israel # Kläger und Beschwerdeführer Rechtsanwälte Justieret Pr# und H, Ki gegen jUand Rheinland - P f ß 1 2 t vertreten durch das Ministerin der Pinensen, •Strsße 1, Mains, Beklagten und Beschwerdegegaer //; • 2 - Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eia 4* Bezesber 1930 durch des Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs, Dr« Lang und Gärtner beschlossent Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungasenats - des Ober-landesgerichts Koblenz vom 3« April 1979 wird zurückgeviesen« Pie auf*ergerichtlieben Kosten des Beschwerde- Verfahrens trögt der Kläger« Grtlnde Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufuageurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben« Kai Zorn