* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eia 4* Bezesber 1930 durch des Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs, Dr« Lang und Gärtner beschlossent Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungasenats - des Ober-landesgerichts Koblenz vom 3« April 1979 wird zurückgeviesen« Grtlnde Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufuageurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben«

Zitierte Normen: § 219 BEG
BESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFEntechädi2BZornBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

SSS
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 268/79	BESCHLUSS
in der Entechädi gungssechs
VT0
Tlbor
- Prozeabevollsachtigtos
M
tr# 11 / Israel
#
Kläger und Beschwerdeführer
 Rechtsanwälte Justieret Pr# und H,	Ki
 gegen
jUand Rheinland - P f ß 1 2 t vertreten durch das Ministerin der Pinensen,
•Strsße 1, Mains,
 Beklagten und Beschwerdegegaer
//;
• 2 -
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eia 4* Bezesber 1930 durch des Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Fuchs, Dr« Lang und Gärtner
 beschlossent
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11« Zivilsenats - Entschädigungasenats - des Ober-landesgerichts Koblenz vom 3« April 1979 wird zurückgeviesen«
Pie auf*ergerichtlieben Kosten des Beschwerde-
Verfahrens trögt der Kläger«
Grtlnde
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufuageurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 BEG) hat sich nicht ergeben«
Kai
 Zorn