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BGH · IX ZB 268/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 268/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. nen deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt o-der nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.

Beteiligte15PapeLohmannVillOsnabrückGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 268/09
vom 15. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 15. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
1
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie kön-
 
nen deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt o-der nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Ganter
 Raebel
Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) -LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -