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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
13CierniakKreftBeiordnungBundesgerichtshofZPORechtsbeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 12. Februar 2004 beschlossen:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	(14.927,94	€	+ 5.862,48 €	-	495,83	€	=)
20.294,59 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGFIZ 150, 133 ff). Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Kreft
 Kayser
Ganter
 Cierniak
Raebel