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BGH · IX ZB 267/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 267/11

Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, so wird er damit nicht gehört (Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506). Dem Antragsgegner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. 6 a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das tschechische Zahlungsurteil auf der Grundlage von Art. 38 ff der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. 7 b) Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung in Deutschland aus einem ausländischen Titel auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung entstanden sind. Nach § 14 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner, wenn die Zwangsvollstreckung in Deutschland aus dem ausländischen Titel zugelassen ist, Einwendungen gegen den Anspruch selbst nach § 767 ZPO nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, entweder Die Anwendung dieser beiden Regelungen ist durch § 55 AVAG für den Bereich der Verordnung nicht ausgeschlossen. 9 aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 14. Das Verbot der Nachprüfung in der Sache (Art. 45 Abs. 2 EuGWO) stehe nicht entgegen, weil es um die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen gehe, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt hätten werden können (Beschluss vom 14. Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden könnten, stehe auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht (aaO Rn. 28 ff). 10 bb) Offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen nach § 12 AVAG generell auf "liquide" Einwendungen beschränkt werden müsse (Beschluss vom 14. drige Norm im Anwendungsbereich der Verordnung nicht anzuwenden sei, weil Art. 45 Abs. 1 EuGWO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGWO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGWO, nicht aber materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Zum gleichen Ergebnis kommt die Ansicht, die im Bereich der Verordnung § 12 AVAG einschränkend dahingehend auslegt, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren nur liquide Einwendungen erheben kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 933, 934 f; FamRZ 2006, 803, 804; OLG Köln, OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die EuGWO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Oktober 2011 -C-139/10, NJW 2011, 3506: Prism Investments BV gegen Jaap Arne van de Meer), Art. 45 EuGWO sei dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGWO zu entscheiden habe, aus einem anderen als einem in Art. 34 und 35 EuGWO genannten Grund entgegenstehe. Auch die Tatsache, dass dadurch einem gerade vollstreckbar erklärten Titel die Vollstreckbarkeit wieder genommen werden könne, führe nicht zu einer Berücksichtigung der nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, weil anderenfalls diese dessen Merkmale änderten und sich entgegen dem im 17. 15 (2) Ob aus der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu folgern ist, dass § 12 AVAG im Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt unanwendbar und es dem Schuldner infolge von Art. 45 EuGWO fortan generell verwehrt ist, materiell-rechtliche Einwendungen, die nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43, 44 EuGWO geltend zu machen, gleichgültig, ob die Einwendungen liquide oder nicht liquide sind (so Bach, EuZW2011, 871; Meller-Hannich, aaO S. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist es unerheblich, dass die Abtretung der Forderung durch die Antragstellerin an einen Dritten außer Streit steht und nur die schlüssig vorgetragene Rückübertragung der Forderung auf die Antragstellerin vom Antragsgegner bestritten ist. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann aus demselben Grund auch nicht so verstanden werden, dass der Schuldner nur mit dem Erfüllungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu hören ist. Vielmehr ergeben die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs mit Deutlichkeit, dass sämtliche materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel von dieser Rechtsprechung erfasst werden. Jedenfalls soweit der Schuldner sich auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch beruft, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, wird er damit in den Beschwerdeverfahren nach Art. 43 und 44 EuGWO gemäß Art. 45 EuGWO nicht gehört.

Zitierte Normen: § 15 AVAG § 574 ZPO § 12 AVAG § 767 ZPO § 12 AVAG
EinwendungenVerordnungEuGWOZPOAVAGSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 267/11
vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
AVAG § 12 Abs. 1; Brüssel l-VO Art. 34, 35, 45
Beruft sich der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Verordnung auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, so wird er damit nicht gehört (Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 267/11 - OLG München
LG München II
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 12. Juli 2012 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2011 Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeitrag bewilligt.
Ihm werden die Rechtsanwälte P.	bei-
geordnet.
Seine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. Februar 2009, durch das dieser verur-
 
teilt wurde, an sie 600.000 Tschechische Kronen nebst Zinsen zu zahlen. Am 20. August 2010 verkaufte sie ihre Forderung an einen Dritten. In der Folge stritten die Parteien, ob die Antragstellerin noch Forderungsinhaberin ist.
2	Auf	ihren Antrag hat das Landgericht München II angeordnet, dass das
 Urteil des Amtsgerichts Prag 10 vom 27. Februar 2009 mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte dieser die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen. Weiter begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15
AVAG, Art. 44 EuGWO statthaft, sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 55 Abs. 2 AVAG). Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.
4	1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein nach Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung eingetretener Forderungsübergang sei gemäß § 12 Abs. 1 AVAG im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig sei. Das Verbot der "revision au fond" stehe der Berücksichtigung im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht entgegen, weil die Berücksichtigung eines nachträglichen Forderungsübergangs die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht beträfe. Zwischen den Parteien sei jedoch streitig, ob die Antragstellerin noch oder wieder Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei. Diese habe jedenfalls schlüssig vorge-
 
tragen, dass es zu einer Rückübertragung der streitgegenständlichen Forderung gekommen sei. Damit sei die Behauptung des Antraggegners, die Antragstellerin sei nicht mehr aktiv legitimiert, nicht unstreitig und damit nicht berücksichtigungsfähig.
5	2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand.
6	a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das tschechische Zahlungsurteil auf der Grundlage von Art. 38 ff der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (fortan: EuGWO oder Verordnung) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2, § 55 AVAG in Deutschland vollstreckt werden kann. Die Voraussetzungen gemäß Art. 40, 41, 53 EuGWO liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586 Rn. 15); Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGWO (Art. 45 EuGWO) macht der Antragsgegner nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
7	b) Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung in Deutschland aus einem ausländischen Titel auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung entstanden sind. Nach § 14 Abs. 1 AVAG kann der Schuldner, wenn die Zwangsvollstreckung in Deutschland aus dem ausländischen Titel zugelassen ist, Einwendungen gegen den Anspruch selbst nach § 767 ZPO nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, entweder
 
nach Ablauf der Beschwerdefrist entstanden oder, falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind. Die Anwendung dieser beiden Regelungen ist durch § 55 AVAG für den Bereich der Verordnung nicht ausgeschlossen.
8	Allerdings	ist	in	Rechtsprechung	und Literatur streitig, ob § 12 AVAG im
 Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der Grundlage der Verordnung bei "nicht liquiden", das heißt bei streitigen oder nicht rechtskräftig festgestellten Einwendungen anwendbar ist. Nach Auffassung des Senats ist die Frage zu verneinen.
9	aa) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 -XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 26 ff; vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, aaO Rn. 42). Das Verbot der Nachprüfung in der Sache (Art. 45 Abs. 2 EuGWO) stehe nicht entgegen, weil es um die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen gehe, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt hätten werden können (Beschluss vom 14. März 2007, aaO Rn. 27). Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung gestellt werden könnten, stehe auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht (aaO Rn. 28 ff).
10	bb) Offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der Kreis der zulässigen Einwendungen nach § 12 AVAG generell auf "liquide" Einwendungen beschränkt werden müsse (Beschluss vom 14. März 2007, aaO Rn. 26).
 
11	Hierzu	wird einerseits vertreten, dass § 12 AVAG als gemeinschaftswi-
drige Norm im Anwendungsbereich der Verordnung nicht anzuwenden sei, weil Art. 45 Abs. 1 EuGWO den Prüfungsrahmen für das Exequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung zugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 EuGWO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 EuGWO, nicht aber materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwendungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2005, 276, 277; OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 418 f; Hk-ZPO/Dörner, 4. Aufl., Art. 45 EuGWO Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., Art. 45 EuGWO Rn. 3, vgl. auch Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2011, Art. 45 EuGWO Rn. 5 ff mwN). Nach dieser Auffassung kann der Einwand des Antraggegners keine Berücksichtigung finden. Zum gleichen Ergebnis kommt die Ansicht, die im Bereich der Verordnung § 12 AVAG einschränkend dahingehend auslegt, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren nur liquide Einwendungen erheben kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 933, 934 f; FamRZ 2006, 803, 804; OLG Köln, OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 45 EuGWO Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 43 EuGWO Rn. 7; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 45, Rn. 11; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 43 EuGWO Rn. 14).
12	Im Gegensatz dazu ist eine dritte Meinung der Ansicht, dass § 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung umfassend Anwendung finde. Zu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte sich die EuGWO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche
 
Rechtsbehelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 43 EuGWO Rn. 27 f; Art. 45 EuGWO Rn. 6; Wagner, IPRax 2002, 75, 83; Roth, JZ 2007, 898 f).
13	cc) Jedenfalls die letztgenannte Auffassung ist überholt. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2011 -C-139/10, NJW 2011, 3506: Prism Investments BV gegen Jaap Arne van de Meer), Art. 45 EuGWO sei dahin auszulegen, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGWO zu entscheiden habe, aus einem anderen als einem in Art. 34 und 35 EuGWO genannten Grund entgegenstehe. Geklärt hat der Europäische Gerichtshof die Frage für den Einwand der nachträglichen Erfüllung durch Aufrechnung; für den Verlust der Aktivlegitimation durch Abtretung kann nichts Anderes gelten.
14	(1) Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, das Vollstreckbarerklärungsverfahren umfasse nur eine "einfache formale Prüfung der Schriftstücke" (Rn. 28, 42), die Behörden dürften lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt seien (Rn. 30). Es werde kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern "auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten" die Zustimmung erteilt, eine Entscheidung durch Integration in eine fremde Rechtsordnung zu vollstrecken, damit eine in dem Urteilsmitgliedstaat erlassene Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfalte (Rn. 31). Die Gründe, aufgrund derer eine erfolgte Vollstreckbarerklärung angefochten werden könne, seien in Art. 34 und 35 EuGWO, die eng auszulegen seien, abschließend aufgezählt (Rn. 32 f). Da die nachträgliche Erfüllung einer titulierten Forderung in
 
Befolgung der gerichtlichen Entscheidung dieser in dem Urteilsland nicht den vollstreckbaren Charakter nehme, kämen ihr diese Rechtswirkungen auch nicht bei ihrer Vollstreckbarerklärung im Ausland zu (Rn. 39). Eine Erfüllung könne insoweit nur im Vollstreckungsstaat nach Integration in dessen Rechtsordnung Prüfungsgegenstand werden (Rn. 40). Auch die Tatsache, dass dadurch einem gerade vollstreckbar erklärten Titel die Vollstreckbarkeit wieder genommen werden könne, führe nicht zu einer Berücksichtigung der nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, weil anderenfalls diese dessen Merkmale änderten und sich entgegen dem im 17. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel eines raschen und effizienten Verfahrens die Verfahrensdauer verlängere (Rn. 42; vgl. auch Meller-Hannich, GPR 2012, 90, 92 ff).
15	(2)	Ob	aus der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu
 folgern ist, dass § 12 AVAG im Anwendungsbereich der Verordnung insgesamt unanwendbar und es dem Schuldner infolge von Art. 45 EuGWO fortan generell verwehrt ist, materiell-rechtliche Einwendungen, die nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung entstanden sind, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43, 44 EuGWO geltend zu machen, gleichgültig, ob die Einwendungen liquide oder nicht liquide sind (so Bach, EuZW2011, 871; Meller-Hannich, aaO S. 94; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., Art. 45 EuGWO Rn. 2), muss der Senat nicht entscheiden, weil der hier geltend gemachte Einwand nicht liquide ist. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist es unerheblich, dass die Abtretung der Forderung durch die Antragstellerin an einen Dritten außer Streit steht und nur die schlüssig vorgetragene Rückübertragung der Forderung auf die Antragstellerin vom Antragsgegner bestritten ist. In beiden Fällen ist Beweis zu erheben, um die Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem ausländischen Titel feststellen zu können. Ein solcher Streit ist nach der zitier-
 
ten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keinesfalls im Rechtsbehelfsverfahren nach der Verordnung zu klären. Denn die Berücksichtigung dieser Einwendung würde die Merkmale des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ebenfalls ändern und die Verfahrensdauer verlängern. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann aus demselben Grund auch nicht so verstanden werden, dass der Schuldner nur mit dem Erfüllungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu hören ist. Vielmehr ergeben die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs mit Deutlichkeit, dass sämtliche materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel von dieser Rechtsprechung erfasst werden. Jedenfalls soweit der Schuldner sich auf nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch beruft, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, wird er damit in den Beschwerdeverfahren nach Art. 43 und 44 EuGWO gemäß Art. 45 EuGWO nicht gehört.
 
16	Dem Rechtsbeschwerdeführer war dennoch gemäß § 114 ZPO Prozess-
kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über rechtliche Grundsatzfragen vorweg zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 -XIIZB 391/10, NJW2012, 1964 Rn. 14).
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 16.03.2011 -12 O 1178/11 -OLG München, Entscheidung vom 01.09.2011 - 25 W 1212/11 -