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BGH · IX ZB 266/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 266/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Winter am 21. Oktober I960 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an, teilte im Mantelbogen mit, daß sie 1958 von Rumänien nach Israel ausgewandert sei, und beantragte gleichzeitig durch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG mit folgender Begründung: Im Dezember 1971 bat sie um weitere Bearbeitung der früheren Anträge nach § 150 ff BEG und erläuterte auch die Ansprüche. Das Landgericht wies die Klage ab, weil Wiedereinsetzung mangels ausreichender Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht gewährt werden könne, mithin ein Vertrauen auf den Fortbestand einer durch § 150 BEG aF begründeten Rechtsstellung nicht gerechtfertigt sei. Das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung geht der Tatrichter davon aus, daß die Sachentscheidung der Behörde die Anwendung der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 150 ff BEG aF nicht eröffnet hat (BGH RzV/ 1978, 105 und ständig; nicht beanstandet vom BVerfG RzW 1979, 62 Nr, 17). Nach den Feststellungen des Tatrichters war vor der Ländervereinbarung vom 22./23. Hierzu hätte sie vortragen und glaubhaft machen müssen, daß sie sich bei Stellen, die ihr zuverlässig und sachkundig erscheinen konnten, unter richtiger und vollständiger Schilderung des Verfolgungsschicksals Rat geholt, von ihnen eine unzutreffende Antwort erhalten und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechtslage (durch die Ländervereinbarung vom Juni I960) die Ansprüche nicht angemeldet habe (BGH RzW 1974, 315, 317). Oktober 1982 - IX ZR 6/82), war jedenfalls nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 524 und 1971, 510 ein Vertrauen in die "Kölner Praxis" nicht mehr gerechtfertigt. Dennoch ist bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht die fehlende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht nachgeschoben worden. derung bei sachkundigen Stellen darüber erkundigt hat, ob ihm Entschädigungsansprüche zustehen, daß er die Auskunft erhalten hat, er sei nicht anspruchsberechtigt • In dieser Richtung war nur in der Klage vorgetragen worden, die Klägerin habe sich nach ihrer Einwanderung im November 1958 erkundigt, ob ihr Entschädigung zustehe; dies sei verneint worden, da sie in Rumänien verfolgt worden sei. Deshalb trifft die Feststellung des Berufungsgerichts zu, daß es die Klägerin bis heute versäumt hat, im einzelnen darzutun, warum sie ihre Entschädigungsansprüche nicht nach ihrer Einwanderung in Israel, auch nicht im folgenden Jahr, sondern erst nach Bekanntgabe der Ländervereinbarung vom Juni I960 am 29. Danach bestehen die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs bis heute fort, so daß ihm auch jetzt nicht entsprochen werden könnte.

Zitierte Normen: § 219 BEG
IsraelBEGRzWBegründungLändervereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senafs

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 266/81 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Paula RJBHRB f____
zm	14/3,	Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalte Pr. und Gerold BHB
gegen
 Land N o r d r vertreten durch
 hein-Westfalen den Regierungspräsidenten,
9, KB,
9
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs,
 Dr. Lang und Winter
 am 21. Dezember 1982 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 1981 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Klägerin meldete am 29. Oktober I960 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an, teilte im Mantelbogen mit, daß sie 1958 von Rumänien nach Israel ausgewandert sei, und beantragte gleichzeitig durch die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG mit folgender Begründung:
"Unverzüglich nach Bekanntwerden der einschlägigen Ländervereinbarung hat sie sich um die Einreichung des vorliegenden Antrags bemüht. Weitere Substantiierung und Unterlagen werden wir nachreichen."
 
Auf Grund der Angaben über ihre Verfolgung in Trans-nistrien erhielt sie Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Im Dezember 1971 bat sie um weitere Bearbeitung der früheren Anträge nach § 150 ff BEG und erläuterte auch die Ansprüche.
Die Behörde lehnte sie mit Bescheid vom 29. Juni 1978 aus Sachgründen ab. Das Landgericht wies die Klage ab, weil Wiedereinsetzung mangels ausreichender Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht gewährt werden könne, mithin ein Vertrauen auf den Fortbestand einer durch § 150 BEG aF begründeten Rechtsstellung nicht gerechtfertigt sei.
Das die Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung geht der Tatrichter davon aus, daß die Sachentscheidung der Behörde die Anwendung der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden §§ 150 ff BEG aF nicht eröffnet hat (BGH RzV/ 1978, 105 und ständig; nicht beanstandet vom BVerfG RzW 1979, 62 Nr, 17). Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand einer nach dem alten Recht erlangten Rechtsposition (vgl. dazu BVerfG RzW 1971,
 309) wäre nur dann geschützt, wenn dem am 26. Mai 1965 vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch hätte entsprochen werden können (BGH aaO; Urteil vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 10/82; Rechtsprechung nicht beanstandet vom BVerfG Beschluß vom 28. April 1981 - 1 BvR 265/81), Das ist nicht der Fall:
Nach den Feststellungen des Tatrichters war vor der Ländervereinbarung vom 22./23. Juni I960 (RzW I960, 355) die Ent-schädigungsfähigkeit in Rumänien erlittener Verfolgungsschäden umstritten. Zur ausreichenden Begründung des Wiederein-
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setzungsgesuchs wäre erforderlich gewesen, im einzelnen darzutun, daß und warum die Klägerin von ihrer Ankunft in Israel 1958 bis zu dem Bekanntwerden der Ländervereinbarung vom Juni I960 in dem Rechtsirrtum befangen gewesen sei, daß Juden, die wie die Klägerin in Transnistrien von rumänischen und deutschen Stellen verfolgt worden seien, keine Entschädigung erlangen könnten. Hierzu hätte sie vortragen und glaubhaft machen müssen, daß sie sich bei Stellen, die ihr zuverlässig und sachkundig erscheinen konnten, unter richtiger und vollständiger Schilderung des Verfolgungsschicksals Rat geholt, von ihnen eine unzutreffende Antwort erhalten und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechtslage (durch die Ländervereinbarung vom Juni I960) die Ansprüche nicht angemeldet habe (BGH RzW 1974, 315, 317). Das ist hier bis zu dem Stichtag des 26. Mai 1965 nicht geschehen. Zu jenem Zeitpunkt lag mithin nur ein unzureichendes Wiedereinsetzungsgesuch vor, dem nicht hätte entsprochen werden dürfen.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie über den 26. Mai 1965 hinaus auf Grund der sogenannten Kölner Praxis Anlaß zu dem Vertrauen darauf haben konnte, eine ausreichende Begründung in dem aufgezeigten Sinne nachholen zu können (vgl. dazu BGH RzW 1965, 524; Urteile vom 22. Oktober 1981 - IX ZR 59/80 = MDR 1982, 403 Nr. 51; vom 7. Oktober 1982 - IX ZR 69/81, vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 6/82), war jedenfalls nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 524 und 1971, 510 ein Vertrauen in die "Kölner Praxis" nicht mehr gerechtfertigt. Zudem hat hier das Landgericht auf die bisher unzureichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hingewiesen. Dennoch ist bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht die fehlende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht nachgeschoben worden. In der Berufungsbegründung wird lediglich behauptet: "Er (der Antragsteller) hat angegeben, daß er sich nach seiner Einwan-
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derung bei sachkundigen Stellen darüber erkundigt hat, ob ihm Entschädigungsansprüche zustehen, daß er die Auskunft erhalten hat, er sei nicht anspruchsberechtigt	•	In
 dieser Richtung war nur in der Klage vorgetragen worden, die Klägerin habe sich nach ihrer Einwanderung im November 1958 erkundigt, ob ihr Entschädigung zustehe; dies sei verneint worden, da sie in Rumänien verfolgt worden sei.
Die Angaben der Klägerin bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter waren zu allgemein gehalten, mithin nicht nachprüfbar und dementsprechend auch nicht glaubhaft gemacht. Deshalb trifft die Feststellung des Berufungsgerichts zu, daß es die Klägerin bis heute versäumt hat, im einzelnen darzutun, warum sie ihre Entschädigungsansprüche nicht nach ihrer Einwanderung in Israel, auch nicht im folgenden Jahr, sondern erst nach Bekanntgabe der Ländervereinbarung vom Juni I960 am 29. Oktober I960 angemeldet habe. Danach bestehen die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs bis heute fort, so daß ihm auch jetzt nicht entsprochen werden könnte. Es steht mithin fest, daß am 26. Mai 1965 kein rechtswirksamer Entschädigungsantrag vorlag. Diese Auffassung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (Urteile vom 14. Mai 1981 - IX ZR 71/79; vom 11. Juni 1981 - IX ZR 41/80; vom 24. Juni 1982
-	IX ZR 80/81), die das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 28. April 1981 - 1 BvR 265/81 - und vom 30. August 1982
- 1 BvR 218/81) nicht beanstandet hat; eine ungeklärte Rechtsfrage stellt sich auch insoweit nicht.
Mai
 Fuchs