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BGH

Gericht: BGH

i io Voraussetzungen für eins Zulassung der Revision getaHö j 219 Abs. 2 BSC liegen nicht vor. Hie danach an die Begründung des Antrags zu stellenden -nforcerungen hat das Berufungsgericht nicht Überspannt. Zu dem den Anspruch begiiin-denden B&chverholt lia Blnne von 190 s Abs.1, 190 Hr. 2 BIG gehört beim »trag auf Härteausgl©ich nach B 171 1; Gy üü3 der r*chMen Aueschiu'5 ^iöarr fntschädigung für bestimmt« für den Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtsseh&ftlichen Verhältnissen eine H$rte ist. T>as lä£t sich ohne eine Darlegung dieser Verhältnisse wenigstens in groSen £ügen nicht beurteilen, -des ergibt sich ohne weiteres r«us dem Gesetz und bedarf keiner Entscheidung des iBundesgerichtshofs» die Entscheidung des 1ierufungsgerichts $*it der Rechtsprechung des Bundes.Gerichtshofs (vgl.

£$©Berufungsgericht19BerlinVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX. ZB 266/-ff	BESCHLUSS
in der Ent sch*i di gungs sa che
 Frieda
geborene 8|
Brasilien,
- f rose3bevoilmächtlgter:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 hechisanwait

gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 treSe
 Beklagten und Beschverdegegner
/
- 2

Der Iä. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat esi 19. *iära 1900 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die dichter 2om. £r. Thusia, $ ortasnn und Br. Bang
 beschlösse»)
Die Beschverde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision iss Urteil des 19. Zivilsenats des Kaamergerichta ln Berlin von 12. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
tie außergerichtlichen Koste» des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
i io Voraussetzungen für eins Zulassung der Revision getaHö j 219 Abs. 2 BSC liegen nicht vor.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon bus, d«i1 der iss Lesest bar 1969 gestellte Aat rag auf härteeusgleich bis 31* Peawasber 1969 entsprechend 59 190 ©. Abs. 1, 190 Hr. 1 bis A *sPG erläutert werden mußt© {vgl. BGH Rzv- 1977,
172). Hie danach an die Begründung des Antrags zu stellenden -nforcerungen hat das Berufungsgericht nicht Überspannt. Anders als bei® Gesundheitsschadensanspruch (dazu HGH Rz'.; 197b, 22) kann hier auf Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht verzichtet werden. Zu dem den Anspruch begiiin-denden B&chverholt lia Blnne von 190 s Abs. 1, 190 Hr. 2 BIG gehört beim »trag auf Härteausgl©ich nach B 171 1; Gy
 üü3 der r*chMen
 Aueschiu'5 ^iöarr fntschädigung für bestimmt« für den Antragsteller nach seinen persönlichen
 und wirtsseh&ftlichen Verhältnissen eine H$rte ist. T>as
 lä£t sich ohne eine Darlegung dieser Verhältnisse wenigstens in groSen £ügen nicht beurteilen, -des ergibt sich ohne weiteres r«us dem Gesetz und bedarf keiner Entscheidung des iBundesgerichtshofs»
: *. die Entscheidung des 1ierufungsgerichts $*it der Rechtsprechung des Bundes.Gerichtshofs (vgl. Seschl* von 11. 'XMsetEöer 1979 - X* ZG *06/77) Ubereinstioat, könnt
 os hier auf das saäjgll eherweise abweichende Urteil des Oherlenaesgeriehts Frankfurt s. M. i«z» 1979, 22 nicht
5%.! 4 .

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