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BGH

Gericht: BGH

Im der EntschMdigungaSache geborene Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, ßle Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung dar Revision in Urteil das 11. Gründe Die gaeetslicbeß Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Ab«. Bes Berufungsgericht stell« fest, des die Klü-gerio spätestens in Juli 1989 von einer Eatsehttdigimge* adgliehkei« gewußt bat, Be eie ihren Viedereinsetzungs-antrag erat aa 15.Juli 1S66 eingereicht bat, hat sie ihn nicht alsbald nach dm Wegfall das der rechtzeitigen Anaelduag «atgegonatshandsn Hindern!szes gestellt.

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Volltext der Entscheidung

Ab sehr.z.EntseheidungsSammlung d.Senats
2377 084.
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluß
IX 2B 266/74
Im der EntschMdigungaSache
 geborene
Frankreich,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmäcbtigteri Rechtsanwalt Br,
 gegen
Lend Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 Zeughausstraße 4, Köln 1,
Beklagten und Besehwerdegegner,
0er IX, Zivilsenat de® Sundesgeriebtabofs hat an 16 .Juni 1977 durch dl« Richter Cr. nun, Zant. Henkel, Portmann uad Br. len*
beschlossen!
ßle Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung dar Revision in Urteil das 11. Zivilsenat« < Batsohttdl gungeeenete) de« 9b«r-laadsagsrlehts Köln na 28. Mevaabsr 1973 wird surOekgewlesea.
Des BescbwerdevsrfBhren ist gebUhrsn- und eue-legenfrei 1 die außergerichtlichen Kosten trügt die Klügeriß.
Gründe
 Die gaeetslicbeß Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Ab«. 2 BEO liagen nicht vor.
Bes Berufungsgericht stell« fest, des die Klü-gerio spätestens in Juli 1989 von einer Eatsehttdigimge* adgliehkei« gewußt bat, Be eie ihren Viedereinsetzungs-antrag erat aa 15.Juli 1S66 eingereicht bat, hat sie ihn nicht alsbald nach dm Wegfall das der rechtzeitigen Anaelduag «atgegonatshandsn Hindern!szes gestellt. Sie bat diese VersSgerung auch nicht in ihren wieder® ln-eeteungegeeueh enteehuldlgt. Sehern deshalb hat Ihr da« Gberlendesgsrieht zu Recht die Wiedereinsetzung genäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BBQ verweigert (vgl. Rzw 1971, 510|
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