DV-BEG § 15 Bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente ist für Zeiträume vor dem 1. September 1965 jeweils von den Bemessungsgrundlagen auszugehen, die für die einzelnen Zeiträume in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe für die Zeit vom 1. Während dieser Zeit habe für das Kntsehadigungsant Berlin der Grundsatz Nr. 5 gegolten, der bei einer allgemeinen Minderung der Srwerbsfähigkeit von 50 und mehr v.H. einen Zuschlag zu?1' Ilundcrtsats der Rente um 5 v.H. vorgesehen habe. April 1965 aufgehoben und durch den Grundsatz Nr. 35 ersehnt worden, der erst bei einer 30 pigen allgemeinen Erwerbsminderung einen Zuschlag zu dem Hundertsatz der Rente vorsehe. April 1965 der Hundertsatz der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für die Zeit vor und nach dem 1. Dabei ist der Hundertsatz für die Zeit bis zu dem 31. Es sollte damit nicht ausgedrückt werden, daß sowohl für die Zeit vor als auch nach dem 1. Eine solche Auslegung würde im Ergebnis gerade dem Grundsatz widersprechen, daß für die Zeit vor dem 1. Dae-Berufungagericht weist m i t Re cht darauf hin,— daß eine rückwirkende Änderung von Verwaltungsgrundsätzen oder Richtlinien, die für bestimmte Zeiträume gegolten habe, schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die bereits nach den bisherigen Grundsätzen und Richtlinien festgesetzten Renten nicht mehr nachträglich geändert werden können. Ist die Uehrzahl der von beklagten Land zu gewährenden Renten bereits nach den früher geltenden Grundsätzen festgesetzt worden, dann bedeutet es auch eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung derjenigen Rentenberechtigten, deren Rente nach der Änderung der bisherigen Richtlinien und Verwaltungsgrundsätze - hier nach den 1. April 1965 - erstmals festgesetzt werden würde, wenn diese auch für die zurückliegende Zeit eine Berechnung ihrer Rente nach den geänderten Grund- 2331/69 - für eine einheitliche Berechnung der Rente für die gesamte Seit vor dem 1. September 1965 als wesentlich ansieht, können gegenüber dem durch die Verfassung geschützten Recht auf Gleichbehandlung der Anträge und dein Vertrauensschutz auf die günstigere Regelung nach den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen nicht durchgreifen. Die obung des beklagten Landes bei der Srstherech nung der Gesundheitsschadensrenten für die Zeit vor dem 1. April 1965 von seiner Ermächtigung nach § 42 BEG Gebrauch gemacht hat, für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente einheitliche Grundsätze aufzustellen, muß in Kaufgenommen werden, daß für die Zeit bis zu dem 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 31 Abs. 4; 2. DV-BEG § 15 Bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente ist für Zeiträume vor dem 1. September 1965 jeweils von den Bemessungsgrundlagen auszugehen, die für die einzelnen Zeiträume in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben. BGH, Beschl. v. 15. Juli 1971 - IX ZB 266/70 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF n ct 266/70 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmüehtigter: Rechtsanwalt Lr.^BHV ~ gegen Kläger und Beschwerdegegne - Prozeßbevollmächtigte: Beet und Dor IX. Zivilsenat dos Bund«.?ngerio h t s ho£s hot. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Fuchs und Br. Thumm in der Sitzung von 13. Juli 1971 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vor" 19. Dezember 1969 wird zurückgewiesen. Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Ber Kläger erhält eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 v.H. Bie Behörde hat den Hundertsatz der Rente ab 1. Oktober 1954 auf 28 (aufgerundeter Mittelwert) festgesetzt. Ber Kläger hat eine Rente mit einem Hundertsatz von 38 begehrt. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe für die Zeit vom 1. Januar I960 bis März- 1965 eine um 5 v.H. erhöhte Rente zu, weil er während dieser Seit in seiner siliere inen Erwerbsfähi&keit um mehr als 50 v.H. gemindert gewesen sei. Während dieser Zeit habe für das Kntsehadigungsant Berlin der Grundsatz Nr. 5 gegolten, der bei einer allgemeinen Minderung der Srwerbsfähigkeit von 50 und mehr v.H. einen Zuschlag zu?1' Ilundcrtsats der Rente um 5 v.H. vorgesehen habe. Zwar sei dieser Grundsatz keine bindende Recht flaue Ile gewesen, aber seit 1958 in aller Regel gebilligt und auch vom Senat angewandt worden. Rer Grundsatz Nr. 5 sei zwar ab 1. April 1965 aufgehoben und durch den Grundsatz Nr. 35 ersehnt worden, der erst bei einer 30 pigen allgemeinen Erwerbsminderung einen Zuschlag zu dem Hundertsatz der Rente vorsehe. Diese Änderung wirke icdoch nicht in dem Sinne zurück, daß für die gesamte Zeit vor dem 1. September 1965 nach dem neuen Grundsatz Nr. 35 su verfahren sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß wegen der Neufassung der §§ 15 una 15a der 2. DV-BEG durch die 7. Änderungsverordnung vom 29. April 1965 der Hundertsatz der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für die Zeit vor und nach dem 1. September 1965 (vgl. § 23c der 2. DV-BEG) getrennt berechnet werden muß. Dabei ist der Hundertsatz für die Zeit bis zu dem 31. August 1965 nach den damals geltenden alten und für die Zeit ab 1. September 1965 nach den durch § 15a der 2. DV-BEG geschaffenen neuen Eemessungsgrundlagen zu berechnen (BGH RzN 1969, 191 Nr. 20). Der Bundesgerichtshof hat zv/ar in dieser Entscheidung von einer Dorpelbcrechnung gesprochen. Das bezog sich aber nur auf die beiden Zeiträume vor und nach dem 1. September 1965. Es sollte damit nicht ausgedrückt werden, daß sowohl für die Zeit vor als auch nach dem 1. September 1965 nur jeweils eine einheitliche, gleichbleibende Bemessung des Hundertsntzen der Rente in Betracht komme. Eine solche Auslegung würde im Ergebnis gerade dem Grundsatz widersprechen, daß für die Zeit vor dem 1. September 1965 die alten Bemessungsgrundlagen maßgebend sind. Denn f,alte Bemessungsgrundlagen’1 sind nicht nur die am 31. August 1965 geltenden, sondern die jeweils in einem Land für einen bestimmten Zeitraum allgemein angewandten Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes. Dae-Berufungagericht weist m i t Re cht darauf hin,— daß eine rückwirkende Änderung von Verwaltungsgrundsätzen oder Richtlinien, die für bestimmte Zeiträume gegolten habe, schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die bereits nach den bisherigen Grundsätzen und Richtlinien festgesetzten Renten nicht mehr nachträglich geändert werden können. Ist die Uehrzahl der von beklagten Land zu gewährenden Renten bereits nach den früher geltenden Grundsätzen festgesetzt worden, dann bedeutet es auch eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung derjenigen Rentenberechtigten, deren Rente nach der Änderung der bisherigen Richtlinien und Verwaltungsgrundsätze - hier nach den 1. April 1965 - erstmals festgesetzt werden würde, wenn diese auch für die zurückliegende Zeit eine Berechnung ihrer Rente nach den geänderten Grund- Sätzen hinnehnen müßten. Vereinfachungs- und Beschleunigungsgrundsätze, wie sie der 20. Oennt des Xammergerichts in seinem Urteil von 8. Juni 1970 - 20 U Entsch. 2331/69 - für eine einheitliche Berechnung der Rente für die gesamte Seit vor dem 1. September 1965 als wesentlich ansieht, können gegenüber dem durch die Verfassung geschützten Recht auf Gleichbehandlung der Anträge und dein Vertrauensschutz auf die günstigere Regelung nach den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen nicht durchgreifen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine notwendige Pausphalierung und auf § 36 BEG geht fehl. Bas Gesetz hat da, wo es eine Pauschalierung und einen bestimmten Stichtag für die Berechnung der Entschädigung wollte, dies ausdrücklich gesagt, so z.B. in § 37 BEG für die Berechnung der Kaiptalentschädi-gung. Für die Berechnung der rückständigen Rentenbeträge fehlt eine solche Regelung; deshalb ist hier eine Pauschalierung nicht statthaft. Die obung des beklagten Landes bei der Srstherech nung der Gesundheitsschadensrenten für die Zeit vor dem 1. September 1965 würde außerdem dem in BGH RzU 1969, 191 Nr. 20 niedcrgelegten Grundsatz der Doppeloder Hehrfachberechnung widersprechen. Dadurch, daß der Beklagte die schon im wesentlichen bekannte Neufassung des späteren § 15a der 2. BV-BEG bereits ab 1. April 1965 in seinem neuen Grundsatz Nr. 35 verankert hatte, könnte er bei deren rückwirkender Anwendung ausschließen, daß die bisher geltenden Bemessungsgrundsätze, die dem späteren § 15a der 2. DV-BEG widersprachen, überhaupt noch zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis bedeutet das, daß dem § 15a der 2. DV-BEG entgegen der Inkrafttretensregelung zurr 1. September 1965 rückwirkende Kraft beigemessen werden würde. Schließlich greift auch der Einwand des beklagten Landes nicht durch, durch die Anwendung der Jeweiligen Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Zeiträume würde die ungleiche Behandlung gegenüber anderen Ländern der Bundesrepublik "zementiert”. Da der Verordnungsgeber erst durch die Änderungsverordnung vom 29. April 1965 von seiner Ermächtigung nach § 42 BEG Gebrauch gemacht hat, für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente einheitliche Grundsätze aufzustellen, muß in Kaufgenommen werden, daß für die Zeit bis zu dem 1. Sep^“ teraber 1965 in den einzelnen Ländern unterschiedliche Regelungen gegolten haben. Soweit sich diese Regelungen im Rahmen von § 31 BEG, § 15 der 2. DY-3EG hielten, können sie nicht unter Hinweis auf eine abweichende Handhabung in anderen Ländern rückwirkend beseitigt werden. Dies scheitert schon daran, daß nicht festgestellt werden könnte, welche Ländergrundsätze dann maßgeblich sein sollen. Im Ergebnis würde auch dieses Verfahren wieder auf eine rückwirkende Anwendung des § 15a der 2. DV-BEG hinauslaufen, wofür die Rechtsgrundlage fehlt. der Auch sonst liegen keine Gründe für die Zulassung Revision vor. Kai Zorn