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BGH · IX ZB 266/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 266/05

Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt. 1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebüh-

Zitierte Normen: § 23 RVG
FischerWertDüsseldorfZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 266/05
vom 8. Februar 2007 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Bei	der	Festsetzung	des	Gegenstandswerts	für	die	Rechtsanwaltsgebüh-
ren kann im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §33 Abs. 1, §28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert von 4.000 € herangezogen werden, wenn - wie hier - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZlnsO 2003, 217;
 
Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rn. 2961).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2005 - 504 IK 75/00 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2005 - 25 T 269/05 -