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BGH · IX ZB 265/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 265/79

Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 23# November 19B0 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Portmann, Dr# Lang und Br« Jähnke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht zu** lassung der Revision in Urteil des 11« Zivil« Senats - Entschädigungssenats - des Oberlandes« gerlchts Koblenz vom 2« Mai 1979 wird zurückgewiesen« Gründe Die Beurteilung der Untätigkeitsklage (§ 216 B£G) als unzulässig veranlaßt unter keine» der in § 219 Abs« 2 EEG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision« Uber die behördliche Behandlung des Abhilfeverlangens 1st nicht zu befinden, nachdem der Kläger im Rechtsstreit vor der ersten mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Klage richte sich nicht gegen die Verweigerung der Abhilfe in den Bescheiden vom 9* April und 10« August 1976, die nicht engefocbten würden«

BundesgerichtshofsungewißLeistungAnspruchBeschwerdeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

S7f
Fr^'cVi^C'.- —
A. Se.n~:s
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 265/79	BESCHLOSS
ln der Entsch&Hgungaeache
 Walter Friedrich 54 h\
94 565» USA»
- Prozedbevollmächtigtes
 Kläger und Beschwerdeführer»
Rechtsanwälte Justizrat Dr«	und	IflBli	K<
gegen
 Land Rheinland-Pfal* » vertreten durch das Ministerium der Finanzen»
1» Heinz»
Erlegten und Eeschwerüegegner
2 -
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 23# November 19B0 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Portmann, Dr# Lang und Br« Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht zu** lassung der Revision in Urteil des 11« Zivil« Senats - Entschädigungssenats - des Oberlandes« gerlchts Koblenz vom 2« Mai 1979 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerd©Verfahrens trägt der Kläger«
Gründe
 Die Beurteilung der Untätigkeitsklage (§ 216 B£G) als unzulässig veranlaßt unter keine» der in § 219 Abs« 2 EEG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision« Uber die behördliche Behandlung des Abhilfeverlangens 1st nicht zu befinden, nachdem der Kläger im Rechtsstreit vor der ersten mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Klage richte sich nicht gegen die Verweigerung der Abhilfe in den Bescheiden vom 9* April und 10« August 1976, die nicht engefocbten würden«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß Bescheide der EntschädigungsbehSrden, sofern sie nicht durch ihre Bezeichnung oder sonst eindeutig als Teil Bescheide gekennzeichnet sind,
 grundsätzlich den gesamten einheitlichen Entschädigungsanspruch eines Antragstellers umfassen, entsprechen der im Berufungsurteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den £e-rufsschadensanspruch im Streitfall wirft- auch im Hinblick auf die weit fortgeschrittene Abwicklung der Berufsschadensentschädigung - keine Rechtsfrage auf, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderte, wenn sich nach der Erteilung eines Bescheides ergibt, daß der einheitliche Anspruch unanfechtbar zu niedrig festgesetzt worden ist, so bietet das Abhilfeverfahren (BVerfG RzW 1970, 160; 1971» 416 Hr* 34j BGH Rtat 1972, 341, 344 und ständig) die Möglichkeit, über eine Erhöhung der Leistungen zu befinden« Das gilt entgegen der Ansicht der Beschwerde auch dann, wenn wie hier eine ererbte Entschädigung bis zu dem datum sraäßig noch ungewissen Tode des Erblassers erbeten worden war und sich nach der Unanfechtbarkeit des Bescheides herausstellt, da£ der Erblasser länger als zunächst angenommen gelebt hat« Die Ansicht der Beschwerde, insoweit handele es sich um einen noch nicht beschiedenen Anspruchs teil, für dessen Durchsetzung bei Untätigkeit der Behörde mithin die Klage nach § 216 BEG zur Verfügung stehe, ist unrichtig« Vielmehr hat die Behörde durch den Bescheid den Mehranspruch Uber die zugebilligten Leistungen hinaus abgedehnt« Die Rechtslage entspricht derjenigen in allen Fällen, in denen die Höhe

• u -
eines Entschädigungsanspruchs bei der Antragsteilung noch ungewiß war* weil die dafür «aßgebenden Umstände (Verfol-gungszeit» verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähig« keit usw.) noch nicht feststanden«
Hai
 Portmann