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BGH · IX ZB 265/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 265/72

Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Bin Recht der Klägerin, nach § 86 Abs. 2 und 4 BEG, Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG die Berufsschadenswit-wenrente zu wählen, hat das Berufungsgericht verneint, weil der Anspruch auf die Kapitalentschädigung, der zu dem Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969, 76; 1973, 28), wonach ein Rentenwahlrecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG die fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung voraussetzt. Das vorangegangene Verfahren der Behörde bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 314; 1973, 391) keine stillschweigende Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG. Die Voraussetzungen eines Neuantragsrechts gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG liegen für keinen der von der Klägerin erhobenen Ansprüche vor. Die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG durch Art. I Nr. 11 BEG-SchlußG hat zwar abstrakt die Rechtslage der Hinterbliebenen insoweit verbessert, als ihre Ansprüche ein Verschulden der Verfolger am Tod des Verfolgten nicht mehr voraussetzen. Es fehlt der nunmehr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Ehemannes und dem Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat. Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BEG aF erfüllt waren, kann auf sich beruhen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen aber nicht, weil der Klägerin durch die Gesetzesänderung kein Anspruch genommen worden ist. Ein nach altem Recht etwa entstandener Anspruch wäre durch die Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes untergegangen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtBEGMärzMünchenAnspruchVerfolgteKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 265/72	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Dr. Suzanne S t 0	Road,
 geh. A|
N.J./USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München, Alexandrastraße 3,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1974 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Ansprüche der Klägerin an der Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) scheitern. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Ob der Bevollmächtigte der Klägerin deren Ansprüche bereits mit seinem Schreiben vom 26. März 1965 oder erst mit dem Schreiben vom 28. September 1966 angemeldet hat, kann dabei auf sich beruhen. Jedenfalls sind vor dem Schreiben vom 26. März 1965 für die Klägerin als Witwe und Allein-
 
erbin des Verfolgten Dr. Leo S14HI keine Ansprüche geltend gemacht worden. Die Anmeldung vom 29. März 1950, die Ansprüche nach Dr. Stfli zu dem Gegenstand hat, bezeichnet ausdrücklich und eindeutig nur dessen Mutter Anna als Antragstellerin. Von der Klägerin ist keine Rede. Insbesondere fehlt auch Jeder Hinweis darauf, daß der Bruder des Verfolgten, Walter StUß, als Executor oder Testamentsvollstrecker für dessen Nachlaß und damit für die Klägerin als Alleinerbin irgendwelche Ansprüche erheben wolle. Damit stimmt die Mitteilung des späteren Bevollmächtigten der Klägerin an die Entschädigungsbehörde vom 31• Januar 1955 überein, daß Ansprüche wegen Dr. Leo St^B von Anna und Walter St^B nicht geltend gemacht werden; Dr. Leo
 werde allein von seiner Witwe beerbt, die er nicht vertrete.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu entscheiden, ob Walter Stahl als Executor oder Testamentsvollstrecker wenigstens die zu dem Nachlaß des Verfolgten gehörenden Entschädigungsansprüche zugunsten der Klägerin als Alleinerbin wirksam hätte anmelden können und ob für seine Befugnisse insoweit amerikanisches oder deutsches Recht maßgebend ist. Ebensowenig ist zu entscheiden, ob und mit welcher Wirkung der Berechtigte die für ihn von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommene Anmeldung genehmigen kann.
Bin Recht der Klägerin, nach § 86 Abs. 2 und 4 BEG, Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG die Berufsschadenswit-wenrente zu wählen, hat das Berufungsgericht verneint, weil der Anspruch auf die Kapitalentschädigung, der zu dem
 
Nachlaß des 1938 gestorbenen Verfolgten gehört, nicht rechtzeitig angemeldet worden ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969,
 76; 1973, 28), wonach ein Rentenwahlrecht gemäß Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG die fristgerechte Anmeldung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung voraussetzt.
Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG hat die Klägerin nicht beantragt (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG).
In dem angefochtenen Bescheid hat die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung ausdrücklich verweigert. Das vorangegangene Verfahren der Behörde bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 314; 1973, 391) keine stillschweigende Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG.
Die Voraussetzungen eines Neuantragsrechts gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG liegen für keinen der von der Klägerin erhobenen Ansprüche vor. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG durch Art. I Nr. 11 BEG-SchlußG hat zwar abstrakt die Rechtslage der Hinterbliebenen insoweit verbessert, als ihre Ansprüche ein Verschulden der Verfolger am Tod des Verfolgten nicht mehr voraussetzen. Zugunsten der Klägerin wirkt sich diese Gesetzesänderung jedoch nicht aus. Es fehlt der nunmehr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Tod ihres Ehemannes und dem Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat. Wie das Berufungsgericht feststeilt, hat der Ehemann der Klägerin am 11. März 1938 in New York Selbstmord verübt, weil er sich den Umständen der Emigration nicht gewachsen sah.
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Nach dem Vorbringen der Klägerin war er nach einem Zwischenaufenthalt in Italien im April 1937 in die USA gekommen, wo er am 12. April 1937 die Klägerin heiratete. Die Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, war somit schon früher als acht Monate vor seinem Tod abgeschlossen.
Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BEG aF erfüllt waren, kann auf sich beruhen. Waren sie erfüllt, dann bestand kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. Die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEG hätte die Rechtslage für die Klägerin verschlechtert. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen aber nicht, weil der Klägerin durch die Gesetzesänderung kein Anspruch genommen worden ist. Ein nach altem Recht etwa entstandener Anspruch wäre durch die Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) schon vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes untergegangen.
Nach § 41 BEG alter und neuer Fassung war und ist der Versorgungsanspruch der Klägerin schon deswegen nicht begründet, weil ihr Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß der Selbstmord ihres Ehemannes die Folge eines verfolgungsbedingten GesundheitsSchadens gewesen sein könnte.
Zorn	Dr.	Thumm