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BGH · IX ZB 265/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 265/08

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 InsO, 811 Nr. 5 ZPO gestützt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für eine solche nach §§ 567, 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZIP 2008, 2441, 2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 36 InsO
InsolvenzgerichtRechtsbeschwerdeLeipzigInsOZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 265/08
vom 12. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
 am 12. März 2009 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Schuldner hat beantragt, die Verwertung bestimmter, seiner Ansicht nach als Arbeitsmittel unpfändbarer Gegenstände für unzulässig zu erklären. Das Insolvenzgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
2	Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Insolvenzgericht hat seine Entscheidung auf §§ 36 InsO, 811 Nr. 5 ZPO gestützt; das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners für eine solche nach §§ 567, 793 ZPO gehalten und sachlich beschieden. Welche Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO stattfinden, richtet sich nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
 
Vorschriften (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZIP 2008, 2441, 2442 Rn. 7 ff, 9 mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsbeschwerde ist danach nur dann zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 -IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4; v. 16. Oktober 2008, aaO). Das ist hier nicht erfolgt.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 22.02.2008 - 401 IN 2602/06 -LG Leipzig, Entscheidung vom 06.10.2008 - 8 T 473/08 -