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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe seinen Antrag auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG vom 26. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch der erneute Härteausgleichsantrag, der in dem Schreiben vom 21./29. men des Mandanten liege unter dem Toleranzbetrag, er habe eine Ehegattin und zwei Kinder zu unterhalten, die erforder liehe Substantiierung des Verlangens nach Härteausgleich, D verneint das Berufungsgericht, Seine Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 19' 28; 1977, 22). Die Angaben des Bevollmächtigten wiesen den 1 ger, der Ende 1969 erst 42 Jahre alt war, nicht als Rentner oder Arbeitslosen aus. Bei dieser Sachlage genügte der Hinweis auf normale Unterhaltsverpflichtun, und ein Einkommen "unter dem Toieranzbetrag” der gesetzlich« Anforderung nicht, eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts zu geben. Damit wurde nicht dargelegt, daß die dem Kläger gewährte Freiheitsschadensentschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreich-

Zitierte Normen: § 219 BEG
HärteausgleichBundesgerichtshofsBEGangebenRzWgesetzlichKlägerBevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

t» a ast/w BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Nandor
*
bei J
Israel
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Justizrat_
Dr.	und	H.
Ki
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kg^B~F^0HBU-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe seinen Antrag auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG vom 26. November 1965 bis zu dem 31. März 1967 nicht durch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen substantiiert (§§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG). Das ist richtig. Deshalb kann auf diesen Antrag ein Härteausgleich nicht gewährt werden (BGH RzW 1975t 178).
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch der erneute Härteausgleichsantrag, der in dem Schreiben vom 21./29. Dezember 1969 gesehen werden könne, sei bis zu dem 31. Dezember 1969 (BGH RzW 1975, 180; 1976, 108) nicht ausreichend erläutert worden, wendet sich die Beschwerde.
Sie sieht in der Angabe des Bevollmächtigten, das Einkorn-
men des Mandanten liege unter dem Toleranzbetrag, er habe eine Ehegattin und zwei Kinder zu unterhalten, die erforder liehe Substantiierung des Verlangens nach Härteausgleich, D verneint das Berufungsgericht, Seine Beurteilung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 19' 28; 1977, 22). Die Angaben des Bevollmächtigten wiesen den 1 ger, der Ende 1969 erst 42 Jahre alt war, nicht als Rentner oder Arbeitslosen aus. Ihn in seiner Erwerbstätigkeit behindernde Krankheiten waren nicht bezeichnet. Bei dieser Sachlage genügte der Hinweis auf normale Unterhaltsverpflichtun, und ein Einkommen "unter dem Toieranzbetrag” der gesetzlich« Anforderung nicht, eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts zu geben. Damit wurde nicht dargelegt, daß die dem Kläger gewährte Freiheitsschadensentschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreich-
Mai
 Portmann