Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. 1 Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs.6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kosten-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/09 vom 26. März 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. März 2010 beschlossen: Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. März 2010 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). 2 Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kosten- grundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschl. v. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 2364 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom -1 IK 143/09 -LG Konstanz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 62 T 148/09 -