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BGH · IX ZB 264/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 264/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. 2 Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 27 FGG
RechtsmittelGegenvorstellungInsolvenzverfahrenRechtsbeschwerdeführerinBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 264/09
vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 18. Februar 2010 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	als	Gegenvorstellung	auszulegende Schreiben der Rechtsbe-
schwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
2	Der	Senat	hält	daran	fest,	dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin
 eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, BeschI. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenzverfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des
 
Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zu dem 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht.
Ganter	Kayser	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom -1 IK 143/09 -LG Konstanz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 62 T 148/09 -