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BGH

Gericht: BGH

Bit Beschwerde de® Kläger© gegen die JUehtsulassuag der Revision im Urteil des 17. Bes Beschwerdeverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei; die auBergerlchtlichen Kosten trägt der Kläger. ha© Berufungsgericht hat nicht feetrusteilen vermocht, dal der Kläger als nach seiner Darstellung selbständig Täti ger «ehr als das Doppelte seines durchschnittlichen »onat-liehen Mnkcaeens als Lchneiöargeseile von 126,10 KM ln etwa vierjähriger Arbeit hätte erreichen kennen* Biese Ausführungen liegen ia Verantwortungsbereich des fatriehter* und sind durch die Revision nicht nachprüfbar. Es hat die Möglichkeit der Ersielung von Einkünften für eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes lediglich mm tatsächlichen OrUnäen nicht für gegeben erachtet« Diimit let 09 nicht von 4en Urteilen MM &»e 1959* 469 und 1960t 272 abgewichen.

selbständig©deBerufungsgericht®U25BerlinBSOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
U25

Beschluß
 ln der EntschSdi^un^ssacbe
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0.
Kläger und Beschwerdeführer,
- ProaeShtTOllmächtlgter: fieehteadin*alt
 gegen
Bend Berlin, vertreten durch den senator fir Inneres, Berlin •, ¥ehrbelline? Plata 2,
Beklagten und B*scfcwerd«gegaer
I'ms XX* Sivilsen&t de» Bundeagerichtoköfct hat unter Mitwirkung dee Denntapxksideaten Hst und der Bund «er ich-ter Ihr* ör«£, von der Mühlen, Sora und Dr. woesner
 in der Sltsung vom 19. Ktrs *970
beschlossen*
Bit Beschwerde de® Kläger© gegen die JUehtsulassuag der Revision im Urteil des 17. Slvilsenate de© Kamerger i chts Berlin vom 9. Januar i960 wird surUekg#-» wiesen.
Bes Beschwerdeverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei; die auBergerlchtlichen Kosten trägt der Kläger.
§ r t a d t
ha© Berufungsgericht hat nicht feetrusteilen vermocht, dal der Kläger als nach seiner Darstellung selbständig Täti ger «ehr als das Doppelte seines durchschnittlichen »onat-liehen Mnkcaeens als Lchneiöargeseile von 126,10 KM ln etwa vierjähriger Arbeit hätte erreichen kennen* Biese Ausführungen liegen ia Verantwortungsbereich des fatriehter* und sind durch die Revision nicht nachprüfbar.
Dan Berufungsgericht hat demnach nicht verkannt, da# bei einem Wechsel von unselbständiger au selbständiger Erwerbstätigkeit auch berufliche kntwlcklungendgliehkeiten berücksichtigt werden kennen. Es hat die Möglichkeit der Ersielung von Einkünften für eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes lediglich
 mm tatsächlichen OrUnäen nicht für gegeben erachtet« Diimit let 09 nicht von 4en Urteilen MM &»e 1959* 469 und 1960t 272 abgewichen.
inch const liegen keine ‘irtoie für öie Sulaesung der Revision vor (§ 219 Abs. 2 BSO).
Mai
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