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BGH · IX ZB 262/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 262/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. rieht ist das Schreiben des Schuldners vom 7. Die Würdigung dieses Schreibens, dass der Schuldner ab 1993 bis etwa 1998 Vermögen verschleiert hat und dieses Vermögen ihm weiterhin zu demindest bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Verfügung stand, ist nicht unvertretbar. Da der ange-fochtene Beschluss davon ausgeht, dass dem Schuldner weiterhin wenn auch verschleiertes Vermögen zur Verfügung stand, sind die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend und hat der Schuldner die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 3 GG § 290 InsO
VermögenVerfügungLübeckSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 262/10
vom 23. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richter Möhring
 am 23. Februar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art 103f EGInsO statthaft, sie ist aber nicht zulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf.
2	Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend geschehen, mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - VZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 187/09, nv Rn. 2). Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landge-
 
rieht ist das Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 1998. Die Würdigung dieses Schreibens, dass der Schuldner ab 1993 bis etwa 1998 Vermögen verschleiert hat und dieses Vermögen ihm weiterhin zu demindest bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Verfügung stand, ist nicht unvertretbar. Da der ange-fochtene Beschluss davon ausgeht, dass dem Schuldner weiterhin wenn auch verschleiertes Vermögen zur Verfügung stand, sind die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend und hat der Schuldner die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 11.08.2010 - 53b IK 211/09 -LG Lübeck, Entscheidung vom 18.11.2010 - 7 T 427/10 -