Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich. Bei dieser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leistung des Schuldners in Höhe von 8.700 € ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtferti- 3 Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 262/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich. 2 Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgaben- rückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 € gestützt worden. Bei dieser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leistung des Schuldners in Höhe von 8.700 € ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtferti- gende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (BGH, Besohl, v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f). 3 Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 06.09.2008 - 3 IN 254/07 -LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.10.2008 -IT 199/08 -