BGH · IX ZB 261/76
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Me Beschwerde der Klägerin gegen die .ichtzulaseurv der Revision in Urteil dee 4. Me auch die Beschwerde erkennt, steht der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in fiinidang mit der Rechtsprechung; des Duodesterichts'ioXa (JSGii ftz# 1970, 503). Auf Brand einer tfirdigung der Beweismittel und der Angaben der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht für fest» gestellt erachtet, daü diese und ihr hhemonn bei Beginn dar Verfolgung in Ungarn und sur Zeit der Auswanderung nach Israel 1950 Jja persönlichen hebenabereioh Überwiegend deutsch gesprochen und das Deutsche nicht nur als BiMungsspreoh® ver* wendet haben. I 150 BIO* u*eht#frag«tt voß grtm&sätzXichsr Badeutua^ SiHdi öioät ÜI MtaOllftläMt Pie gegen die BeweiniCirdlgwtg und des Verfahren des iatrlehtera gerichteten Angriffe 4er Beschwerde Mamas die Ztflassueg «er Revision nicht reahtfartigen.