Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 BEG zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat die Revision zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der Grfinde gegeben ist, die die Zulassung nach § 219 Abs. 2 BEG gebieten. Die von der Beschwerde hervorgehobene Frage der Gruppenverfolgung (§63 BEG) und der mit ihr zusammenhängenden Vermutungen stellt sich nicht, da der Kläger nicht zu den Gruppenverfolgten gehört.
Abschrift Entscheidungssammlung des Senats-) ^ BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 261/68 Beschluß in der Entschädigungssache Hellmut Kanada, Str., Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern Hannover, Lavesallee, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner in der Sitzung vom 23. September 1969 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt der Kläger. Gründe g Die sofortige Beschwerde ist nach § 220 BEG zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat die Revision zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der Grfinde gegeben ist, die die Zulassung nach § 219 Abs. 2 BEG gebieten. Das Berufungsurteil wirft insbesondere weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es beruht im wesentlichen auf den Ergebnissen tatrichterlicher Beweiswürdigung. Die von der Beschwerde hervorgehobene Frage der Gruppenverfolgung (§63 BEG) und der mit ihr zusammenhängenden Vermutungen stellt sich nicht, da der Kläger nicht zu den Gruppenverfolgten gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG. Mai Dr. Woesner