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BGH · IX ZB 261/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 261/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. 1 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, BeschI. Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 10.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsanwaltFischerZBParteiZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 261/05
26.Januar 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 26. Januar 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002- IX ZB 18/02, NJW2002, 2181).
2	Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notanwalt beizuordnen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die
 
zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, BeschI. v. 11. April 2003 -XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zu demutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864) und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004, aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 10. November 2005 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 C 1419/02 -LG Regensburg, Entscheidung vom 07.10.2005 - 2 S 272/05 -