Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 3EG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973* 17; 1979# 2$ Kr. 1$). Danach kann die Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung fUr Schaden ia beruflichen Fortkosaen durch $ 75 Abs. 2 EDO nF nicht ia Wege der Abhilfe durcfcgesetrt werden.
BUNDESGERICHTSHOF / BESCHLUSS in der Entsckädigungsßsche geb. B&gB, Ap. 3, S| i/Brasilien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - r^zeSbevallo^chtigters Rechtsanwalt gegen Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Ktiln, *+* Köln 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ans 22* Januar 1931 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, fuchs* Dr. Lnng und Dr, Jälinke beschloßs eru Die Beschwerde der Klägerin gegen die kicht-Zulassung der Revision iia Urteil des 11* Zivilsenats (EntschSdigungssanats) des Oberlandesgerichts Köln vo» 18. Juni 19B0 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die iRLigerin. G r d e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 3EG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973* 17; 1979# 2$ Kr. 1$). Es fehlt ein fristgerechter Reuantrag. Danach kann die Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung fUr Schaden ia beruflichen Fortkosaen durch $ 75 Abs. 2 EDO nF nicht ia Wege der Abhilfe durcfcgesetrt werden. Auf die Versäuaung der Antragsfriet nach Abschnitt III «r* 2 der Zveitverfehrenerichtlinien der Länder koasat es daher nicht an. Schorf deshalb weicht das Berufungsurteil nicht von BGU Fis* 19BÖ# 111 ab. Mal Zorn