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BGH

Gericht: BGH

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 3EG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973* 17; 1979# 2$ Kr. 1$). Danach kann die Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung fUr Schaden ia beruflichen Fortkosaen durch $ 75 Abs. 2 EDO nF nicht ia Wege der Abhilfe durcfcgesetrt werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
BESCHLUSS
in der Entsckädigungsßsche
 geb. B&gB,
Ap. 3, S|
i/Brasilien,
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - r^zeSbevallo^chtigters Rechtsanwalt
 gegen
Land Kordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Ktiln,
*+* Köln 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ans 22* Januar 1931 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, fuchs* Dr. Lnng und Dr, Jälinke
 beschloßs eru
 Die Beschwerde der Klägerin gegen die kicht-Zulassung der Revision iia Urteil des 11* Zivilsenats (EntschSdigungssanats) des Oberlandesgerichts Köln vo» 18. Juni 19B0 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die iRLigerin.
G
r d e
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 3EG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973* 17; 1979# 2$ Kr. 1$). Es fehlt ein fristgerechter Reuantrag. Danach kann die Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung fUr Schaden ia beruflichen Fortkosaen durch $ 75 Abs. 2 EDO nF nicht ia Wege der Abhilfe durcfcgesetrt werden. Auf die Versäuaung der Antragsfriet nach Abschnitt III «r* 2 der Zveitverfehrenerichtlinien der Länder koasat es daher nicht an. Schorf deshalb weicht das Berufungsurteil nicht von BGU Fis* 19BÖ# 111 ab.
Mal
 Zorn