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BGH · IX ZB 260/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 260/08

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist nicht mehr möglich (vgl. 3 Auch eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RechtsmittelKölnSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 260/08
vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 16. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Dem	Schuldner	kann	Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 Satz 1 ZPO).
2	Die	sofortige	Beschwerde	setzt	wie jedes andere Rechtsmittel auch eine
 Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 -IX ZB 34/05, ZlnsO 2006, 1212, 1213 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZlnsO 2007, 267, 268 Rn. 9). Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 2008 angeordnete zwangsweise Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung im Eröffnungsverfahren ist überholt. Das Insolvenzge-
 
rieht hat mit Beschluss vom 6. November 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich die Vorführung des Schuldners beim vorläufigen Insolvenzverwalter erledigt. Eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 aaO).
3	Auch	eine	Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, die in Ausnahmefällen
 noch möglich ist, wenn mit der Anordnung des Insolvenzgerichts ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person verbunden war oder eine fortwirkende Beeinträchtigung des Schuldners gegeben ist (BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 aaO Rn. 10 ff), scheidet aus. Für eine entsprechende Verletzung ist nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die nicht ausgeführte Vorführungsanordnung,
 
die dem Zweck dienen sollte, die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu klären, nach der Verfahrenseröffnung noch weitere Auswirkungen auf den Schuldner haben kann.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2008 - 71 IN 487/07 -LG Köln, Entscheidung vom 06.10.2008 - 1 T 321/08 -