* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 260/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 260/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. 1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge- Deshalb ist hiergegen gemäß §6 Abs.1, §7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach §574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts gegeben. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein, der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt (BGH, BeschI.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 7 InsO § 793 ZPO
FischerZBInsOStuttgartallgemeinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 260/05
vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 19. Januar 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 7 InsO. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, findet gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, keine sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Deshalb ist hiergegen gemäß §6 Abs. 1, §7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach §574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts gegeben. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein, der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt (BGH, BeschI. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732).
 
2	Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht ge-
geben (BGH, BeschI. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW2002, 1577).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2005 - 6 IN 5/99 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2005 - 10 T 189/05 -