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BGH · IX ZB 258/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 258/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Neskovic und Vill am 27. Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 7 InsO
FischerGläubigers27RechtsbeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 258/04 IX ZB 259/04
vom 27. Januar 2005
in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, Neskovic und Vill
 am 27. Januar 2005 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 4. November 2004 und 5. November 2004 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 300 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.
Fischer	Ganter	Cierniak
 Neskovic
Vill