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BGH · IX ZB 258/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 258/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs.3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. 3 Der geltend gemachte Verstoß gegen das verfassungsmäßige Recht des Schuldners auf effektives rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der von dem Vertreter des Schuldners gewählte Ansatz, die im Eröffnungsbeschluss berücksichtigten Verbindlichkeiten in Zweifel zu ziehen, aus denen das Insolvenzgericht den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit abgeleitet hat (vgl. 5 Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu, was der Schuldner in Bezug auf die Eröffnungsvoraussetzungen vorgetragen hätte, wenn er in zweiter Instanz durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 34 InsO § 574 ZPO § 14 InsO § 577 ZPO
VorinstanzenZPORechtsmittelRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 258/08
vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 22. Oktober 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 75.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa
 
 BGH, Beschl. v. 29. September 2005 -IXZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZlnsO 2006, 647).
3	Der geltend gemachte Verstoß gegen das verfassungsmäßige Recht des
 Schuldners auf effektives rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben sachkundigen Vortrag des Schuldners nicht dadurch verhindert, dass sie ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Ob eine solche Hinweispflicht im Einzelfall bestehen kann, wenn der Verfahrensbeteiligte aus persönlichen Gründen hilflos erscheint, ohne dass zugleich gegen seine Prozessfähigkeit Bedenken bestehen, kann offen bleiben. Im Streitfall hat der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss zu Protokoll der Geschäftsstelle ordnungsgemäß Rechtsmittel eingelegt, wobei er sich durch einen durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter hat vertreten lassen. Dieser hat das Rechtsmittel sodann ausführlich und nicht etwa in einer von vornherein ungeeigneten Weise (vgl. §157 Abs. 2 ZPO a.F., jetzt §79 Abs. 3 Satz 2 ZPO) begründet. Der von dem Vertreter des Schuldners gewählte Ansatz, die im Eröffnungsbeschluss berücksichtigten Verbindlichkeiten in Zweifel zu ziehen, aus denen das Insolvenzgericht den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit abgeleitet hat (vgl. §§14, 16, 17 InsO), war durchaus sachgerecht.
4	Soweit	die Rechtsbeschwerde meint, die Vorinstanzen hätten auf ent-
sprechende Nachfragen des Schuldners reagieren müssen, wird übersehen, dass sich die an den zitierten Aktenstellen befindlichen Ersuchen des Schuldners entweder durch die Verfahrenseröffnung und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels hiergegen zu Protokoll der Geschäftsstelle erledigt hatten oder sich aber auf andere Verfahrensgegenstände (Abberufung des Verwalters; Zwangsverwaltung des unbeweglichen Vermögens) bezogen.
 
5	Im	Übrigen	fehlt	es	an jeglichem Vortrag der Rechtsbeschwerde dazu,
 was der Schuldner in Bezug auf die Eröffnungsvoraussetzungen vorgetragen hätte, wenn er in zweiter Instanz durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten gewesen wäre. Nach dem Gutachten des Sachverständigen und dem Bericht des beteiligten Insolvenzverwalters war der Schuldner im Eröffnungszeitpunkt zweifelsfrei zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO.
6	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.07.2008 - 145 IN 375/07 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 T 665/08 -